ArG: Schutz der psychischen Gesundheit

Art. 6 ArG und 3 ArGV 3

Zur Errinnerung

Die Grundsätze zum Schutz der Gesundheit am Arbeitsplatz sind im Art. 6 ArG verankert. Siehe unter 'Grundsätze'. Letztere betreffen ebenfalls den Schutz der psychischen Gesundheit und der persönlichen Integrität der Arbeitnehmer (Art. 6 Abs. 1 ArG).

 

Grundsatz 1: Allgemeines

Der Arbeitgeber hat die betrieblichen Einrichtungen und den Arbeitsablauf so zu gestalten, dass Gesundheitsgefährdungen und Überbeanspruchungen der Arbeitnehmer nach Möglichkeit vermieden werden.

Bemerkung

  • die Artikel 18 und 19 ArG sollen dazu beitragen die Überbeanspruchung der Arbeitnehmer zu vermeiden (Pausen und tägliche Ruhezeiten)
  • die Massnahmen zur Prävention von psychosozialen Risiken, gegen Stress und Mobbing gehören zu den nötigen Massnahmen die ein Betrieb zur Gesundheitsvorsorge umzusetzen haben

 

Grundsatz 2: Prävention psychosozialer Risiken

Der Arbeitgeber ist verpflichtet in seinem Betrieb alle notwendigen Massnahmen zur Prävention psychosozialer Risiken zu treffen. Er hat insbesondere folgende Tätigkeiten vorzunehmen:

  • den Arbeitsablauf und –inhalt so zu gestalten, dass Gesundheitsgefährdungen und Überbeanspruchungen der Arbeitnehmer vermieden werden
  • die psychosoziale Risikofaktoren zu identifizieren
  • die notwendigen Massnahmen zur Beherrschung der identifizierten psychosozialen Risiken zu treffen
  • dem beruflichen Stress entgegenzuwirken
  • von der Überwachung des Verhaltens der Arbeitnehmer abzusehen (Art. 26 ArGV 3, Videoüberwachung)
  • gegen alle Formen von Belästigung vorzugehen, sei es sexueller oder psychischer Natur (Mobbing).

Die nebenstehenden Links führen zu zahlreichen, nützlichen Informationen sowohl für Arbeitgeber, wie Arbeitnehmer.