ArG: Schutz der psychischen Gesundheit
Art. 6 ArG und 3 ArGV 3
Zur Errinnerung
Die Grundsätze zum Schutz der Gesundheit am Arbeitsplatz sind im Art. 6 ArG verankert. Siehe unter 'Grundsätze'. Letztere betreffen ebenfalls den Schutz der psychischen Gesundheit und der persönlichen Integrität der Arbeitnehmer (Art. 6 Abs. 1 ArG).
Grundsatz 1: Allgemeines
Der Arbeitgeber hat die betrieblichen Einrichtungen und den Arbeitsablauf so zu gestalten, dass Gesundheitsgefährdungen und Überbeanspruchungen der Arbeitnehmer nach Möglichkeit vermieden werden.
Bemerkung
- die Artikel 18 und 19 ArG sollen dazu beitragen die Überbeanspruchung der Arbeitnehmer zu vermeiden (Pausen und tägliche Ruhezeiten)
- die Massnahmen zur Prävention von psychosozialen Risiken, gegen Stress und Mobbing gehören zu den nötigen Massnahmen die ein Betrieb zur Gesundheitsvorsorge umzusetzen haben
Grundsatz 2: Prävention psychosozialer Risiken
Der Arbeitgeber ist verpflichtet in seinem Betrieb alle notwendigen Massnahmen zur Prävention psychosozialer Risiken zu treffen. Er hat insbesondere folgende Tätigkeiten vorzunehmen:
- den Arbeitsablauf und –inhalt so zu gestalten, dass Gesundheitsgefährdungen und Überbeanspruchungen der Arbeitnehmer vermieden werden
- die psychosoziale Risikofaktoren zu identifizieren
- die notwendigen Massnahmen zur Beherrschung der identifizierten psychosozialen Risiken zu treffen
- dem beruflichen Stress entgegenzuwirken
- von der Überwachung des Verhaltens der Arbeitnehmer abzusehen (Art. 26 ArGV 3, Videoüberwachung)
- gegen alle Formen von Belästigung vorzugehen, sei es sexueller oder psychischer Natur (Mobbing).
Die nebenstehenden Links führen zu zahlreichen, nützlichen Informationen sowohl für Arbeitgeber, wie Arbeitnehmer.