ArG: Schutz der physischen Gesundheit
Art. 6 ArG und Art. 10 bis 25 ArGV3
Grundsatz 1
Das generelle Grundsatz des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplat ist im Artikel 6 ArG verankert. Siehe Grundsätze.
Die spezifiche Andorderung der ArGV3
Artikel | Thema | Bemerkungen |
---|---|---|
12 | Luftraum | Min. 12 m³ pro Person. Bei aureichender künstlicher Lüftung kann auf 10 m³ pro Person reduziert werden |
15 al. 1 | Beleuchtung | Natürlische Beleuchtung auf alle Arbeitsplätzen |
15 al. 2 | Natürliche und künstliche Beleuchtung | Natürliche Beleuchtung erforderlich (siehe auch Art. 24 al. 5). Qualität der künstlische Beleuchtung |
15 al. 3 | Räume ohne naturliche Beleuchtung | Es dürfen keine Arbeitsplätze eingerichtet werden |
16 | Raumklima | Temperatur, Feuchtigkeit, Luftzüge. Die Seco-Wegleitung gibt Grenzwerten für verschiedene Aktivitäten. Die vom Seco aufgeführten Werte sind nach der jewiligen Tätigkeit abgestuft. |
17 al. 1 | Natürliche Lüftung | Lüftung über Fenster und Dachoberlichter |
17 al. 2 | Künstliche Lüftung |
Zufuhr und Abfuhr der Luft sind aufeinander abzustimmen und der Art der Arbeit anzupassen |
17 al. 3 à 5 | Lüftung und Gesundheit | |
18 al. 1 | Luftverunreinigung | Absaugungen der Gerüche, Gase, Dämpfe, Nebel, Rauch, Staub, Säne, etc. |
18 al. 2 | Frischluftzufuhr | Die abgesaugte Luft ist durch Frischluft zu ersetzen |
18 al. 3 | Zurückführung der abgesaugte Luft | Nur möglich, wenn die Gesundheit der Arbeitnehmer nich beeinträchtigt wird |
20 | Sonneneinwirkung und Wärmestrahlung |
Schutz vor übermässiger Sonneneinwirkung sowie Wärmestrahlung |
21 | Arbeit in ungeheizten Räumen oder im Freien | Schutz vor Kälte- und Witterungseinflüssen |
22 | Lärm und Erschütterungen | Sind zu vermeiden und zu bekämpfen. Schutzmassnahmen sind besonders auf bauliche Massnahmen, Betriebseirichtungen, örtliche Abtrennung der Lärmquelle und Arbeitsorganisation zu nehmen. |
23 | Ergonomie | Allgemeine Anforderungen |
24 al. 1 | Freier Raum | |
24 al. 2 | Zwangsloser Körperhaltung | Bequem und dem Arbeitnehmer angepasst |
24 al. 3 | Sitzend und stehend Arbeiten |
Es muss sitzend oder wechselweise stehend gearbeitet werden können. Kann die Arbeit nur stehend verrichtet werden, so sind Sitzgelegenheiten zur zeitweisen Benützung bereitzustellen |
24 al.4 | Trennung zwischen den Arbeitsplätze |
Arbeitsplätze sind durch geeignete Massnahmen, wie Schutzwände oder räumliche Trennung, so einzurichten, dass die Arbeitnehmer vor Gesundheitsbeeinträchtigungen durch angrenzende Bereiche geschützt sind |
24 al. 5 | Sicht ins Freie |
Von ständigen Arbeitsplätzen aus muss die Sicht ins Freie vorhanden sein |
25 al. 1 | Lasten, generell |
Um zu vermeiden, dass die Arbeitnehmende Lasten manuell handhaben müssen, sind die geeignete organisatorische und technischze Massnahmen zu treffen. Die Wegleitung des Seco gibt zumutbare Lastgewichte nach Geschlecht vor. |
25 al. 2 | Manuele Handhabung von Lasten | Geeignete Arbeitsmittel zu Heben, Bewegen und Transportieren von Lasten |
25 al. 3 et 4 | Lasten : Information und Ausbildung |
Informationen zu den mit der Handhabung von Lasten verbundenen Gesundheitsgefahren und über das richtige Heben und Tragen von Lasten |
26 | Überwachung der Arbeitnehmer | Die Überwachung des Verhaltens der Arbeitnehmer ist verboten |
27 | Persönnliche Schutzausrüstung | Nur zulässig, wenn durch organisatorische oder technische Massnahmen Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht vollständig ausgeschlossen werden können. |
28 | Arbeitskleidung |
Der Arbeitgeber hat in angemessenen Zeitabständen für ihre Reinigung zu sorgen |
29 à 35 | Sozialräume | Toiletten, Garderoben, Dusche, Waschanlagen, Ess- und Aufenhatsangelegenheiten, Trinkwasser, erste Hilfe. Siehe Wegleitung des Seco. |
34 | Schwangere Frauen und stillende Mütter |
Müssen sich unter geeigneten Bedingungen hinlegen und ausruhen können |
39 | Ausnahme | Auf Antrag des Arbeitgebers möglich (selten!). |