Wöchentlicher freier Halbtag

Art. 21 ArG und Art. 16 und 20 ArGV1

Definition

Der wöchentliche freie Halbtag umfasst 8 Stunden, die unmittelbar vor oder nach der täglichen Ruhezeit an einem Werktag zu gewähren sind (Art. 20 ArGV1). Er gilt als gewährt wenn:

  •  von 06.00 Uhr bis 14.00 Uhr arbeitsfrei bleibt
  • von 12.00 Uhr bis 20.00 Uhr arbeitsfrei bleibt
  • die Schichtablösung bei 2 Schichten zwischen 12.00 Uhr und 14.00 Uhr erfolgt
  • bei Nachtarbeit die alternierende 5-Tagewoche oder alle 4 Wochen 2 Tage Ruhezeit   (Kompensationstage) eingeräumt werden
     

 

Grundsatz

Wird die Arbeit auf mehr als 5 Tage verteilt, hat der Arbeitnehmer Anrecht auf einen wöchentlichen freien Halbtag.

 

Bemerkungen

  • Der wöchentliche freie Halbtag betrifft nur Wochen von mehr als 5 Arbeitstagen.
  • Sonntags wird nicht gearbeitet!
  • Wird nur von Montag bis Freitag gearbeitet - und somit am Samstag nicht -, wird die Regelung des wöchentlichen freien Halbtags hinfällig.

 

Kumulierung

Die Kumulierung von Halbtagen ist über 4 Wochen möglich. In diesem Fall werden innert der vierten Woche 2 normal gearbeitete Ruhetage gewährt.

 

Bedingung

  • Die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf nicht überschritten werden.
  • Einverständnis des Arbeitnehmers