Geltungsbereich: grundsätzliches Prinzip

Art. 1 bis 3a ArG und 1 bis 7 ArGV1 - Art. 71 bis 74 ArG und 92, 93 ArGV1

Generelles

Das Gesetz (betreffend Arbeitszeit und Gesundheitsschutz) gilt für alle Betriebe. Für einige Betriebe und Personen gelten Ausnahmeregelungen, welche in den nachfolgenden Texte zusammengefasst sind.

Das Geltungsbereich kann manchmal relativ komplex sein, um es präzis zu bestimmen. Zusätzlich zu den nachstehenden Informationen kann das von Seco am 13. Mai 2019 veröffentlicht Rechtsgutachten nützlich sein.

 

Öffentliche Anstalten

In Art. 7 ArGV1 wird die Sonderstellung der öffentlichen Anstalten und öffentlichrechtlichen Körperschaften dargestellt. Ein Schema erlaubt anhand einiger Fragen die Gültigkeit des Gesetzes für solche Betriebe zu bestimmen.

 

Öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse

Spezifische Bestimmungen für die Gültigkeit gelten für öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse.

 

Assistenzärzte in öffentliche Krankenanstalten und Kliniken

Gemäss Art. 4a ArGV 1, das Gesetz ist anwendbar auf öffentliche Krankenanstalten und Kliniken im Rahmen von Arbeitsverhältnissen mit Assistenzärztinnen und Assistenzärzten.

Öffentliche Krankenanstalten und Kliniken sind Krankenanstalten und Kliniken der Kantone und der Gemeinden, die Bestandteil einer öffentlichen Verwaltung sind oder als öffentlich-rechtliche Anstalten ohne Rechtspersönlichkeit oder als öffentlich-rechtliche Körperschaften organisiert sind.

Assistenzärztinnen und Assistenzärzte sind Ärztinnen und Ärzte der Human-, Zahn- oder Tiermedizin, die nach erworbenem Staatsexamen eine Weiterbildung absolvieren:

  • zur Erlangung des ersten Facharzttitels; oder
  • für die Zulassung zur Eröffnung einer eigenen Praxis.

Kommentar: das Gesezt ist selbsverständlich auch für Assistenzärzte in privaten Anstalten und Kliniken anwendbar.

 

Gültigkeit für Arbeitsnehmer und für Betriebe

Spezifische Bestimmungen für die Gültigkeit gelten für einige Kategorien von Arbeitnehmern: