Schwanger- und Mutterschaft: Allgemeines
Art. 35 bis 35b ArG und Art. 60 bis 66 ArGV 1
Grundsatz 1
Die Schutzmassnahmen bezüglich die schwanger- und Mutterschaft wenden sich auf schwangeren Frauen und stillenden Mutter an. Diese Bestimmungen ergänzen die anderen Massnahmen des Gesetzes für schwangere Frauen und stillende Mutter (zum Beispiel die Pausenvorschriften9.
Grundsatz 2
Schwangere Frauen und stillende Mütter haben Anrecht auf besonderen Schutz, mit dem Ziel, die Gesundheit des Kindes oder des gestillten Kindes nicht zu gefährden. Der Arbeitgeber hat schwangere Frauen und stillende Mütter so zu beschäftigen und ihre Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass ihre Gesundheit und die Gesundheit des Kindes nicht beeinträchtigt werden.
Bemerkung: einige Gesundheitsschutzmassnahmen für die Mutterschaft sind für Arbeitnehmerinnen die im öffentlichen-rechtlichen Anstalten arbeiten nich anwendbar (Art. 3a ArGV). Für mehr Informationen, siehe "Geltungsbereich".
Einverständnis
- schwangere Frauen dürfen nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden
- zwischen der achten und sechzehnten Woche nach der Niederkunft, dürfen Mütter nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden
- stillende Mutter verfügen über die nötige Stillzeit
Bemerkungen
- in der Praxis heisst dies, dass schwangere Frauen jederzeit der Arbeit entweder fern bleiben, oder sie nach einer Mitteilung an den direkten Vorgesetzten, auch ohne Arztzeugnis, für kurze Zeit verlassen können. Achtung: die Lohnleistungen sind aber nicht garantiert! Bei längerer Abwesenheit muss ein Arztzeugnis vorgewiesen werden
- das Gesetz erfordert einen Mutterschaftsurlaub von 14 Wochen nach Geburt. Diese Rechtsverbindlichkeit kann nicht abgelehnt sein
- natürlich gelten diese Massnahmen für schwangere Frauen sowie für stillende Mutter