Die Überzeitarbeit
Art. 12 und 13 ArG, Art. 25 und 26 ArGV 1
Vorbemerkung
- Die Überzeitarbeit beginnt mit der Überschreitung der gesetzlichen Höchstarbeitszeit gemäss ArG (wöchentliche Höchstarbeitszeit, 45 oder 50 Stunden). Man spricht deshalb von Überzeitarbeit ab der 46. wöchentlichen Arbeitsstunde in industriellen Betrieben, und ab der 51. Stunde in anderen Bertrieben, siehe Art. 9 ArG. Die Möglichkeiten der Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit gemäss Art. 22 ArGV 1 bleiben vorbehalten. In diesem Fall wird die Überzeitarbeit auf der Basis einer mittleren wöchentlichen Arbeitszeit von 45 Stunden berechnet, welche über 6 Monate, resp. 8 und 4 Wochen, eingehalten werden muss.
- Die Überzeitarbeit im Sinne des ArG darf nicht mit den Überstunden (Art. 321 OR) verwechselt werden. Letztere betreffen nur die Arbeitsstunden, die über der vereinbarte Arbeitszeit im Arbeitsvertrag oder eines GAV (in industriellen Betrieben meist 40 Stunden) bis zur Überzeitgrenze geleistet werden.
Definition der Überzeitarbeit
Ausnahmsweise Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit (45 Stunden in industriellen Betrieben und 50 Stunden in den anderen Betrieben, siehe Art. 9 ArG).
Maximale Dauer der Überzeitarbeit
- 170 Stunden pro Jahr in industriellen Betrieben und grossen Detaillhandelsgeschäften (wöchentliche Höchstarbeitszeit: 45 Stunden)
- 140 Stunden pro Jahr in anderen Betrieben (wöchentliche Höchstarbeitszeit: 50 Stunden)
Grundsatz 1
Unter Vorbehalt des Grundsatzes 2, ist Überzeitarbeit nur in Form von Tages- oder Abendarbeit an Werktagen erlaubt (also nur zwischen 6 un 23h).
Bedingung 1
- Dringlichkeit der Arbeit oder ausserordentlicher Arbeitsanfall
- Inventaraufnahmen, Rechnungsabschlüsse und Liquidationsarbeiten
- Vermeidung oder Beseitigung von Betriebsstörungen
Bedingung 2
25% Lohnzuschlag oder Freizeit von gleicher Dauer wie die geleistete Überzeitarbeit (Einverständnis des Arbeitnehmers notwendig). Diese Kompensation muss in einer Frist von 14 Wochen erfolgen, ausser Arbeitgeber und Arbeitnehmer einigen sich auf eine längere Frist, welche aber 12 Monate nicht übersteigen darf.
Ausnahme
Der Lohnzuschlag muss dem Büropersonal sowie den technischen und andern Angestellten, mit Einschluss des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels erst ab der 61. Arbeitsstunde ausgerichtet werden.
Grundsatz 2 : Überzeitarbeit in der Nacht und am Sonntag
Überzeitarbeit darf auch in der Nacht und an Sonntagen sowie in Überschreitung der zulässigen täglichen Arbeitsdauer geleistet werden, wenn:
- es sich um vorübergehende Arbeiten in Notfällen handelt,
- die unabhängig vom Willen der Betroffenen eintreten und
- wenn deren Folgen nicht auf andere zumutbare Weise beseitigt werden können
Um solche Arbeiten hendelt es sich wenn:
- Arbeitsergebnisse gefährdet sind und dadurch unverhältnismässiger Schaden droht
- Piketteinsätze für die Schadensvorbeugung oder -behebung notwendig sind
- Arbeitsmaschinen, Geräte, Transporteinrichtungen und Fahrzeuge, die für die Aufrechterhaltung des Betriebes unabdingbar sind, wegen schwerwiegender Störungen oder erlittener Schäden in Stand gestellt werden müssen
- Betriebsstörungen infolge unmittelbarer Einwirkung höherer Gewalt vermieden oder behoben werden müssen
- Störungen bei der Versorgung mit Energie und Wasser sowie Störungen des öffentlichen oder privaten Verkehrs vermieden oder behoben werden müssen
- dem unvermeidlichen Verderb von Gütern, namentlich Rohstoffen oder Lebensmitteln, vorgebeugt werden muss, und damit keine Steigerung der Produktion verbunden ist
- unaufschiebbare Verrichtungen zur Erhaltung des Lebens und der Gesundheit von Mensch und Tier sowie zur Vermeidung von Umweltschäden vorgenommen werden müssen
Bedingungen
- Die Bedingungen zur Überzeitarbeit sind anwendbar
- Überzeitarbeit, die in Überschreitung der zulässigen täglichen Arbeitsdauer geleistet wird, ist innerhalb von sechs Wochen durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen
Verbot von Überzeitarbeit
Überzeiarbeit ist verboten:
- wenn die vorgängige tägliche Ruhezeit auf 8 Stunden reduziert wurde
- für Jugendliche unter dem vollendenten 18. Lebensjahr Mehr info
Bemerkung
Der Arbeitgeber kann Überzeitarbeit ohne das Einverständnis der Arbeitnehmer anordnen, d.h. er muss dabei die Bestimmungen betreffend Informationspflicht und Mitwirkung der Arbeitnehmer nicht beachten. Im Gegensatz dazu muss jedoch bei Überzeitarbeit von Arbeitnehmern mit familiären Verpflichtungen deren Einverständnis vorliegen.