Schwanger- und Mutterschaft: gefährliche Aktivitäten

Art. 35 ArG und Art. 62 bis 66 ArGV1 und Mutterschaftsverordnung

Allgemeiner Grundsatz

Schwangere Frauen und stillende Mütter haben Anrecht auf besonderen Schutz, mit dem Ziel die Gesundheit des Kindes nicht zu gefährden. Der Arbeitgeber hat schwangere Frauen und stillende Mütter so zu beschäftigen und ihre Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass ihre Gesundheit und die Gesundheit des Kindes nicht beeinträchtigt werden.

 

Gefährliche Arbeiten für schwangere Frauen und stillende Mütter

Grundsatz 1

Schwangere Frauen und stillende Mütter dürfen  keine Arbeit verrichten, welche die Gesundheit des Mutters oder des Kindes gefährden.

 

Grundsatz 2

Der Arbeitgeber darf schwangere Frauen und stillende Mütter zu gefährlichen und beschwerlichen Arbeiten nur beschäftigen, wenn auf Grund einer Risikobeurteilung feststeht, dass dabei keine konkrete gesundheitliche Belastung für Mutter und Kind vorliegt, oder wenn eine solche durch geeignete Schutzmassnahmen ausgeschaltet werden kann.

Kommentar: Wenn keine Risikobeurteilung durch einen anerkannten Spezialist durchgeführt wird oder wenn sie unzureichend ist, ist es verboten eine schwangere Frau oder stillende Mütter an diesem Arbeitsplatz zu beschäftigen.

 

Grundsatz 3

Gewisse Arbeiten sind für schwangere Frauen strikt verboten. Mehr Infos

 

Schutzmassnahmen und Risikobeurteilung

Kann eine gefährliche, gesundheitliche Belastung für Mutter und Kind nur durch das Ergreifen geeigneter Schutzmassnahmen ausgeschaltet werden, ist deren Wirksamkeit periodisch, mindestens alle 3 Monate zu überprüfen.

 

Bedingungen für die Risikobeurteilung

  • die Risikobeurteilung muss durch einen anerkannten Spezialisten erfolgen (ASA)
  • die Risikobeurteilung muss vor dem Eintritt der Frauen im Betrieb oder Betriebsteil erfolgen
  • die Risikobeurteilung muss bei jeder grösseren Veränderung der Arbeitsbedingungen wiederholt werden
  • die Risikobeurteilung, sowie die vorgeschlagenen Schutzmassnahmen müssen schriftlich festgehalten werden.

 

Gefährliche oder beschwerliche Arbeiten

Folgende Arbeiten sind für schwangere Frauen als gefährlich geschätzt:

  • das Bewegen schwerer Lasten von Hand
  • Bewegungen und Körperhaltungen, die zu vorzeitiger Ermüdung führen
  • Arbeiten, die mit Einwirkungen wie Stössen, Erschütterungen oder Vibrationen verbunden sind
  • Arbeiten bei Überdruck, z.B. in Druckkammern, beim Tauchen usw.
  • Arbeiten bei Kälte oder Hitze oder bei Nässe
  • Arbeiten unter Einwirkung schädlicher Stoffe oder Mikroorganismen
  • Arbeiten in Arbeitszeitsystemen, die erfahrungsgemäss zu einer starken Belastung führen.

Für mehr Infos, siehe 'Mutterschutzverordnung'

 

Wenn die angepassten Schutzmassnahmen nicht gewährleistet werden können

Bleibt ein Risiko bestehen, muss der Arbeitgeber der schwangeren oder stillenden Arbeitnehmerin eine gleichwertige Arbeitsstelle ohne Gefahren zur Verfügung stellen. Ist eine solche Versetzung nicht möglich, ist es verboten die Arbeitnehmerin im Betrieb, oder Betriebsteil, mit erhöhtem Risiko arbeiten zu lassen. Die Arbeitnehmerinnen haben in diesem Fall Anspruch auf 80 Prozent ihres Lohnes, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn.

Die Versetzung ist insbesondere nötig wenn:

:

  • die Risikobeurteilung eine Gefährdung für die Gesundheit von Mutter und Kind hervorhebt, und keine geeigneten Schutzmassnahmen getroffen werden konnten; oder wenn
  • die Substanzen oder Mikroorganismen mit denen die Arbeitnehmerin in Kontakt kommt, oder die Arbeiten die sie ausführt, offensichtlich ein erhöhtes Risiko darstellen.

 

Mitspracherecht

  • die Risikobeurteilung muss in Anwesenheit eines Vertreters / einer Vertreterin der Interesse der Arbeitnehmerinnen erfolgen
  • der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Frauen mit beschwerlichen und gefährlichen Arbeiten über die mit der Schwangerschaft und der Mutterschaft in Zusammenhang stehenden Gefahren und Massnahmen rechtzeitig, umfassend und angemessen informiert sowie angeleitet werden.