Ununterbrochener Betrieb
Art. 24 ArG und 36 bis 39 ArGV1
Definition
Der ununterbrochene Betrieb ist eine Arbeitsorganisation, die durch ein mehrschichtiges Arbeitszeitsystem gekennzeichnet ist. In diesem Arbeitszeitsystem ist jeder Arbeitsplatz 24 Stunden pro Tag während 7 Tagen pro Woche mit einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer besetzt.
Grundsatz
Der ununterbrochene Betrieb ist bewilligungspflichtig. Die einzelnen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durchlaufen grundsätzlich alle Schichten eines Schichtzyklus. Dieses Arbeitszeitsystem deckt somit den ganzen Tag, die Nacht und auch den Sonntag ab.
Wöchentliche Arbeitszeit
Für industrielle Betriebe: Maximal 45 Stunden im Durchschnitt von 16 Wochen.
Für nicht industrielle Betriebe: Maximal 50 Stunden im Durchschnitt von 16 Wochen.
Bemerkung: Aus Gründen, die in der gewählten Arbeitszeitregelung für den ununterbrochenen Betrieb liegen, ist es ausnahmsweise möglich diese Zeitspanne bis auf 20 aufeinander folgende Wochen zu verlängern.
Ausnahme 1
Die wöchentliche Höchstarbeitszeit kann für eine Abfolge von höchstens 7 aufeinander folgenden Arbeitseinsätzen (Morgen, Abend oder Nacht) auf 52 Stunden verlängert werden.
Ausnahme 2
Die wöchentliche Höchstarbeitszeit kann für eine Abfolge von höchstens 7 aufeinander folgenden Arbeitseinsätzen (Morgen, Abend oder Nacht) auf 60 Stunden verlängert werden.
Bedingungen
- Ein grosser Teil der Arbeitszeit besteht aus reiner Präsenzzeit.
- Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ist keinen ausserordentlichen physisch, psychisch und mental Belastungen ausgesetzt.
- Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ist keinen erhöhten gesundheitlichen Risiken, die sich aus physikalischen Einwirkungen oder aus Kontakten mit chemischen oder biologischen Substanzen am Arbeitsplatz ergeben, ausgesetzt.
Tägliche Arbeitszeit
Für den einzelnen Arbeitnehmer oder die einzelne Arbeitnehmerin darf die Arbeitszeit innert 24 Stunden nicht mehr als 9 Stunden betragen und muss, mit Einschluss der Pausen, innert eines Zeitraums von 10 Stunden liegen.
Ausnahme
Damit jedes zweite Wochenende am Samstag und Sonntag frei bleibt, kann die Arbeitszeit pro Schicht zwischen Freitagabend und Montagmorgen bis auf 10 Stunden innerhalb eines Zeitraumes von 12 Stunden (Pausen inbegriffen) erhöht werden. Die entsprechende Pause von 2 Stunden kann aufgeteilt und über die Schicht verteilt werden.
Ruhetage während ununterbrochener Arbeitszeit
Grundsatz 1
Nach spätestens sieben Tagen ist dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin eine tägliche Ruhezeit von 24 Stunden zu gewähren.
Grundsatz 2
Bei ununterbrochenem Betrieb sind den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen im Kalenderjahr wenigstens 61 wöchentliche Ruhetage zu gewähren, die zusammen mit der täglichen Ruhezeit mindestens 35 aufeinander folgende Stunden umfassen. Davon müssen wenigstens 26 Ruhetage auf einen Sonntag fallen und mindestens die Zeit von 6-16 Uhr umfassen.
Ausnahme 1
Die Zahl der auf einen Sonntag fallenden Ruhetage kann auf 17 herabgesetzt werden.
Bedingungen
- Der Sonntag muss die Zeit von Samstag 23 Uhr bis Sonntag 23 Uhr umfassen.
- Die tägliche Arbeitszeit des einzelnen Arbeitnehmers oder der einzelnen Arbeitnehmerin maximal 8 Stunden beträgt.
Ausnahme 2
Die Zahl der auf einen Sonntag fallenden Ruhetage kann auf 13 herabgesetzt werden.
Bedingungen
- Der Sonntag muss die Zeit von Samstag 23 Uhr bis Sonntag 23 Uhr umfassen.
- Die tägliche Arbeitszeit des einzelnen Arbeitnehmers oder der einzelnen Arbeitnehmerin maximal 8 Stunden beträgt.
- Im Durchschnitt die wöchentliche Arbeitszeit, einschliesslich der Pausen, nicht mehr als 42 Stunden beträgt.
Ausnahme 3
Die wöchentliche Ruhezeit kann kumuliert werden, wenn aus betrieblichen oder organisatorischen Gründen nicht in jeder Woche eine wöchentliche Ruhezeit von 35 Stunden gewährt werden kann.
Bedingungen
Die nicht gewährte gesetzliche wöchentliche Ruhezeit muss innerhalb höchstens 3 Wochen zusätzlich zu den anderen Ruhetagen nachgewährt werden.
Zusammengesetzter ununterbrochener Betrieb (Art. 39 ArGV1)
Definition
Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen werden die im Rahmen eines ununterbrochenen Betriebssystems nur in einzelnen Schichten oder an bestimmten Tagen eingesetzt.
Beispiel: In diese Kategorie fällt der ununterbrochene Betrieb, der eine Gruppe mit 3 Schichten zu 8 Stunden während der Woche und eine zweite Gruppe mit 2 Schichten zu 12 Stunden während des Wochenendes kombiniert.
Grundsatz
Die Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen der 12-Stunden-Schicht (Wochenende) können nur zwischen Donnerstagabend (20 Uhr) und Montagmorgen (zwischen 5 Uhr und 7 Uhr) beschäftigt werden.
Bedingungen
- Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin darf in der übrigen Zeit der Woche keiner anderen Erwerbstätigkeit nachgehen.
- Die Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen in keiner Schicht mehr als 10 Stunden Arbeitszeit innerhalb von 12 Stunden leisten müssen; ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin, der oder die in einer Nacht 10 Stunden Arbeitszeit innerhalb von 12 Stunden leistet, darf maximal 3 Nächte beschäftigt werden;
- Die tägliche Ruhezeit von mindestens 11 Stunden wird eingehalten.
- Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin wird nicht zu Überzeitarbeit herangezogen.
- Dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin sind pro Kalenderjahr mindestens 5 Ruhetage zu gewähren, die auf einen Sonntag fallen (diese 5 freien Sonntage sind zusätzlich zu jenen während den Ferien zu gewähren).
Bemerkungen
Achtung: Das Prinzip der atypischen ununterbrochenen Arbeit erlaubt zwar die Arbeit von 10 Stunden in einem 12-Stunden-Intervall in einem Zeitraum, der vier Nächte umfasst (Donnerstagabend bis Montagmorgen), doch ist die Beschäftigung in der Nacht aufgrund von Artikel 17a Absatz 2 ArG, der selbstverständlich Anwendung findet, nur während höchstens drei Nächten möglich.
- Zusammengesetzter ununterbrochener Betrieb ermöglicht es, eine Produktionsübernahme an sieben Tagen in der Woche zu organisieren. Dazu kann die Arbeit unter der Woche in 3-Schicht-Betrieb und anschließend von Samstagmorgen bis Montagmorgen in 2 Schichten à 2 x 12 Stunden (10 Stunden Arbeit in einem 12-Stunden-Intervall) organisiert werden.
- Achtung: Das Prinzip der atypischen ununterbrochenen Arbeit erlaubt zwar die Arbeit von 10 Stunden in einem 12-Stunden-Intervall in einem Zeitraum, der vier Nächte umfasst (Donnerstagabend bis Montagmorgen), doch ist die Beschäftigung in der Nacht aufgrund von Artikel 17a Absatz 2 ArG, der selbstverständlich Anwendung findet, nur während höchstens drei Nächten möglich!