Jugendliche Arbeitsnehmer
Art. 29 bis 32 ArG und ArGV5
Definition
Als Jugendliche gelten Arbeitnehmer, und/oder Lehrlinge beider Geschlechter bis zum vollendeten 18. Altersjahr (Art. 29, Ab. 1 ArG).
Grundsatz 1
Der Arbeitgeber hat auf die Gesundheit der Jugendlichen gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen. Er hat namentlich darauf zu achten, dass die Jugendlichen nicht überanstrengt werden und vor schlechten Einflüssen im Betriebe bewahrt bleiben (Art. 29, Ab. 2 ArG).
Grundsatz 2
Bestimmte Arbeiten sind für jugendliche Arbeitsnehmer verboten (Art. 29, Ab. 3 ArG).
Grundsatz 3
Während der Nacht und an Sonntagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigen werden. Ausnahmen können bewilligt sein, insbesondere im Interesse der beruflichen Ausbildung (Bewilligung vom SECO ausgestellt). Beispiel: Lehre als Bäcker.
Arbeitszeit
Die tägliche Arbeitszeit der Jugendlichen darf:
- diejenige der andern im Betriebe beschäftigten Arbeitnehmer nicht überschreiten
- nicht mehr als neun Stunden betragen, Überzeitarbeit sowie obligatorischer Unterricht inbegriffen.
Zeitraum
Die Tagesarbeit der Jugendlichen muss, mit Einschluss der Pausen, innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Stunden liegen.
Tages- und Abendarbeit
Jugendliche bis zum vollendeten 16. Altersjahr dürfen höchstens bis 20 Uhr und Jugendliche von mehr als 16 Jahren höchstens bis 22 Uhr beschäftigt werden (Art. 31, Ab. 2 ArG).
Ueberzeitarbeit
Die Ueberzeitarbeit ist für Jugendliche unter 16.Jahren verboten (Art. 31, Ab. 3 ArG).
Nachtarbeit
Die Nachtarbeit ist für alle Jugendliche verboten (Art. 31, Ab. 3 ArG). Ausnahme für die anerkannte berufliche Ausbildung.
Sonntagsarbeit
Die Sonntagsarbeit ist für Jugendliche verboten. Ausnahmen können, insbesondere im Interesse der beruflichen Ausbildung vorgesehen werden (Art. 31, Ab. 4 ArG).
Sonderfälle
Gartenbetrieben
In Betrieben mit überwiegend gärtnerischer Pflanzenproduktion ist das Arbeitsgesetz anwendbar auf Jugendliche in der beruflichen Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (Art. 3, Ab. 1 ArGV5).
Familienbetrieben
In Familienbetrieben ist das Arbeitsgesetz auf jugendliche Familienangehörige anwendbar, sofern diese gemeinsam mit anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern beschäftigt werden (Art. 3, Ab. 2 ArGV5).