Die Schichtarbeit
Art. 25 ArG und Art. 34, 35 ArGV1
Definition
Schichtarbeit liegt vor, wenn zwei oder mehrere Gruppen von Arbeitnehmern nach einem bestimmten Zeitplan gestaffelt und wechselweise am gleichen Arbeitsplatz zum Einsatz gelangen.
Grundsatz
Bei der Gestaltung von Schichtarbeit sind die arbeitsmedizinischen und arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse zu beachten.
Der Wechsel zwischen Tag- und Nachtarbeit ermöglicht den Aufbau von Arbeitsplänen mit drei oder vier Schichten (3x8, 4x8) über 5 oder 6 Tage mit einem Wechsel von 6 oder 12 Wochen oder mit einer einfachen Abschaffung des Wechsels z. B. für die Nachtschicht. Eine Arbeitsorganisation über 7 Tage gilt als ununterbrochener Betrieb. Beim Aufbau einer solchen Arbeitsorganisation müssen die physischen und psychischen Belastungen, die mit der Nachtarbeit und der Wechselschicht verbunden sind, unbedingt berücksichtigt werden. Es müssen zahlreiche Faktoren berücksichtigt werden, um die Gesundheit der betroffenen Arbeitnehmer zu erhalten. Eine Broschüre des SECO (Nr. 710.248) enthält nützliche Informationen zu diesem Thema und bietet ein solides Instrumentarium für diejenigen, die eine solche Arbeitsorganisation umsetzen müssen.
Bemerkung: der Wechsel zwischen Nacht- und Tagschicht sollte möglichst spät, keinesfalls vor 5 Uhr, erfolgen. Je nach dem wie der Betrieb den Nachtzeitraum festlegt, kann der Wechsel aber auch erst um 6 Uhr oder 7 Uhr erfolgen.
Schichtenwechsel
Die Arbeitszeit ist so einzuteilen, dass der einzelne Arbeitnehmer nicht länger als während sechs aufeinanderfolgenden Wochen die gleiche Schicht zu leisten hat.
Überzeitarbeit
Die Leistung von Überzeitarbeit ist nur an sonst arbeitsfreien Werktagen zulässig und soweit, als an diesen Tagen nicht gesetzliche Ruhe- oder Ausgleichsruhezeiten bezogen werden.
Arbeit in 2 Schichten
Grundsatz 1
Das Arbeiten in 2 Schichten am Tag und am Abend ohne Nachtanteil ist ohne Bewilligung möglich. Der Zeitraum der Tages- und Abendarbeit ist dabei zwingend einzuhalten.
Arbeitszeit
Bei zweischichtiger Tagesarbeit darf die einzelne Schichtdauer, Pausen inbegriffen, 11 Stunden nicht überschreiten.
Schichtenwechsel
Der Arbeitnehmer muss in beiden Schichten zu gleichen Teilen zum Einsatz kommen.
Ausnahmen
Mit dem Einverständnis der Arbeitnehmenden und wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 35 ARGV 1 erfüllt sind, kann auf einen Schichtwechsel verzichtet werden. Mehr infos
Arbeit in 3 Schichten oder mehr
Grundsatz
Da Nachtarbeit darin enthalten ist, ist die Arbeit in 3 oder mehr Schichten bewilligungspflichtig.
Arbeitszeit
Die einzelne Schichtdauer kann auf höchstens 9 Stunden in einem Zeitraum von höchstens 10 Stunden, Pausen inbegriffen, ausgelegt werden.
Schichtenwechsel
Es ist grundsätzlich ein Vorwärtswechsel von der Früh- zur Spät- und von dieser zur Nachtschicht vorgeschrieben. Der Wechsel zwischen Nacht- und Tagschicht sollte möglichst spät, keinesfalls vor 5 Uhr, erfolgen. Je nach dem wie der Betrieb den Nachtzeitraum festlegt, hat der Wechsel aber auch erst um 6 Uhr oder 7 Uhr zu erfolgen.Siehe: Tag- und Abendarbeit.
Shichtpläne
Siehe „Schichtenwechsel“