Tages- und Abendarbeit
Art. 10 ArG
Definition
- Tagesarbeit: Zeitraum zwischen 06.00 Uhr und 20.00 Uhr
- Abendarbeit: Zeitraum zwischen 20.00 Uhr und 23.00 Uhr
Bedingung
Die Einführung der Abendarbeit zwischen 20.00 Uhr und 23.00 Uhr bedingt eine vorgängige Anhörung der Arbeitnehmer. So beträgt der Zeitraum Tag / Abend beträgt insgesamt 17 Std.
Mögliche Änderung
Verschiebung von + oder - 1 Stunde des Zeitraums von 17 Std. für den gesamten Betrieb.
- zwischen : 05.00 Uhr und 22.00 Uhr
- zwischen : 07.00 Uhr und 24.00 Uhr
Die Verschiebung des Abendarbeit-Zeitraums benötigt die Zustimmung des Arbeitsnehmers. Es handelt sich um die Arbeitsnehmer-Mehrheit oder um die Zustimmung von den Arbeitsnehmer-Vertreter im Betrieb.
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Bemerkung
Die Verschiebung von + oder - 1 Stunde des Zeitraums Tag / Abend gilt für den gesamten Betrieb.
Maximaler Zeitraum
Die Tages- und Abendarbeit des einzelnen Arbeitnehmers muss mit Einschluss der Pausen und der Überzeit innerhalb von 14 Stunden liegen, sofern nicht in Schichten gearbeitet wird. Zum Beispiel: eine Person, die ihre Arbeit um 07.00 Uhr beginnt, darf keines Falls nach 21.00 Uhr beschäftigt werden.
Bemerkungen
- Auf Grund der täglichen Ruhezeit von mindestens 11 Std., kann eine Person die ihre Arbeit um 21.00 Uhr beendet hat am nächsten Tag frühestens um 08.00 Uhr beginnen
- Die zulässige Höchstarbeitszeit für schwangere Frauen und stillende Mütter beträgt 9 Stunden
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Kommentare
- Es ist möglich in 2 Schichten zu arbeiten während dem zur Verfügung stehenden Zeitraum von 17 Stunden. Auf die Wechsel dieser Schichten kann unter bestimmten Bedingungen verzichtet werden
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- Der Zeitraum von 17 Stunden kann um eine Stunde verlängert werden, durch das Anfügen einer Stunde Nachtarbeit zwischen 05.00 Uhr und 06.00 Uhr oder zwischen 23.00 Uhr und 24.00 Uhr
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Arbeit über 18 Stunden
Mit dem Einverständnis der betroffenen Arbeitnehmer, kann eine Stunde - ACHTUNG, ES HANDELT SICH DABEI UM NACHTARBEIT ! - am Anfang oder am Ende des 17-stündigen Zeitraums angefügt werden, sofern die Arbeitszeit im Betrieb auf die Zeit zwischen 05.00 Uhr und 24.00 Uhr beschränkt ist.
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Vorgängige Anhörung
Vor der Änderung des Stundenplans und vor der Einführung von Abendarbeit zwischen 20.00 Uhr und 23.00 Uhr, muss die Vertretung der Arbeitnehmerschaft oder die betroffenen Arbeitnehmer selber, angehört werden.
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