Verzeichnisse und andere Unterlagen - Erfassen der Arbeitszeiten

Art. 46 ArG und Art. 73 ArGV1 und Art. 73a und 73b ArGV 1 (ab. 1.1.2016)

Gundsatz

Der Arbeitgeber hat die Verzeichnisse oder andere Unterlagen, aus denen die für den Vollzug dieses Gesetzes und seiner Verordnungen erforderlichen Angaben ersichtlich sind, den Vollzugs- und Aufsichtsorganen zur Verfügung zu halten.

 

Inhalt der Verzeichnisse und Unterlagen

Die Verzeichnisse und Unterlagen müssen die folgenden Elemente beihalten:

  • die die Personalliste (Personalien, Art der Beschäftigung, Eintritt und Austritt der Arbeitnehmer)
  • die geleisteten täglichen und wöchentlichen Arbeitszeiten
  • Ein- und Austrittszeiten des Arbeitnehmers
  • die Lage und Dauer der Pausen von einer halben Stunde und mehr
  • Regelungen über den Zeitzuschlag nach Artikel 17b Absätze 2 und 3 des Gesetzes
  • die nach Gesetz geschuldeten Lohn- und/oder Zeitzuschläge
  • Bestimmungen in einem internen Reglement über den Zeitausgleich bei dauernder Nachtarbeit
  • die Ergebnisse der medizinischen Abklärungen hinsichtlich der Eignung oder Nichteignung bei Nachtarbeit oder Mutterschaft
    die Ergebnisse der medizinischen Abklärungen hinsichtlich der Eignung oder Nichteignung bei Nachtarbeit oder Mutterschaft
  • das Vorliegen von Ausschlussgründen oder die Ergebnisse der Risikobeurteilung bei Mutterschaft und gestützt darauf getroffene betriebliche Massnahmen

 

Bemerkungen:

  • Verzeichnisse und andere Unterlagen sind nach Ablauf ihrer Gültigkeit für mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
  • Die Arbeitszeitaufzeichnungen können elektronisch aufbewahrt werden, müssen jedoch z.B. bei einer behörlichen Kontrolle jederzeit abrufbar sein.

 

Arbeitszeiterfassung (Stempeln)

Die Artikel 46 ArG und 73 ArGV 1 verlangen die Erfassung der effektiv gearbeiteten Stunden sowie der Pausen während der Arbeitszeit. Diese Daten müssen täglich mit einem geeigneten System erfasst werden wie z.B. Stempeln, Erfassen in einer Excel-Tabelle oder auf Firmenpapier. Auch andere Erfassungsweisen sind möglich wie z.B. der Eintrag im Arbeits-PC, Erfassung an der Eingangstüre mittels eines persönlichen Badges. Die Wahl der Erfassungsmethode ist der Firma überlassen.

 

Erleichterung, resp. Verzicht auf der Arbeitszeiterfassung

Der Bundesrat hat am 4. November 2015 die Arbeitszeiterfassung den Realitäten der heutigen Arbeitswelt angepasst. Er beschloss die Einführung von Art. 73a und 73b in die Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1). Diese neuen Bestimmungen ermöglichen es, unter klar definierten Bedingungen Abweichungen von der detaillierten Arbeitszeiterfassungspflicht zu vereinbaren. Damit wird die Rechtssicherheit wieder hergestellt, die Unternehmen werden administrativ entlastet und der Vollzug des Arbeitsgesetzes im Interesse von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gestärkt. Die Revision tritt per 1. Januar 2016 in Kraft.

ACHTUNG: die neue Regelung sind in der zuaufladene Tabelle bezeichnet. Diese Informationen können noch, während der Periode vor der Inkraftsetzung noch angepasst werden.

Erleichterung der Arbeitszeiterfassung - ab den 1.1.2016