Offizielle Feiertage

Art. 20 ArG

Definition

Grundsatz 1

Ausser dem 1. August, können die Kantone höchstens acht weitere Feiertage im Jahr den Sonntagen gleichstellen und sie nach Kantonsteilen verschieden ansetzen.

 

Grundsatz 2

Für alle Bertriebe die dem ArG unterstehen, gelten an diesen Tagen die darin festgehaltenen Bestimmungen betreffend die Sonntagsarbeit.
Ohne spezielle Bewilligung ist es deshalb verboten an offiziellen Feiertagen zu arbeiten.

 

Lohnzahlung an offiziellen Feiertagen

Grundsatz 1

Mit Ausnahme vom 1. August ist der Lohn gemäss den Angaben im individuellen Arbeitsvertrag oder im Gesamtarbeitsvertrag zu bezahlen (Lohnzahlungen, Kompensation, usw.).

 

Grundsatz 2

Im Sinne des Artikels 110, Absatz 3 der Bundesverfassung, gilt der Bundesfeiertag (1. August) als Sonntag, und wird bezahlt.

Feiertage in den Kantonen

Es ist Kanton zu Kanton verschieden, welche Feiertage gesetzlich anerkannt sind.

Eine Liste der Feiertage in Ihrem Kanton finden Sie auf der Website des jeweiligen kantonalen Arbeitsinspektorats.