Wechsel zwischen Nacht- / Tagesarbeit

Art. 16 bis 17e ArG und Art. 25 bis 30 ArGV1

Grundsatz

Nachtarbeit ohne Wechsel mit Tagesarbeit darf höchstens über einen Zeitraum von 6 Wochen erfolgen. Nach dieser Zeit muss der Arbeitnehmer in einer Tag- oder Abendschicht zum Einsatz kommen. Selbstverständlich kann der Wechsel auch wöchentlich oder monatlich erfolgen.

Falls Tages- und Abendarbeit in zwei Schichten geleistet wird, so muss sich der Arbeitnehmer gleichmässig an beiden Schichten beteiligen.

 

Ausnahme 1

Die Nachtarbeit über höchstens 12 Wochen ohne Wechsel mit Tagesarbeit ist unter Bedingungen erlaubt.

 

 Bedingungen

  • Unentbehrliche, betriebliche Gründe vorliegen.
  • Die Mehrheit der betroffenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen schriftlich um einen Verzicht auf den Wechsel zwischen Tages- und Nachtarbeit ersucht, weil ihnen der Wechsel insbesondere aus persönlichen oder familiären Gründen nicht zumutbar ist.
  • Es sich um Nachtarbeit handelt, für die es keine entsprechende Tätigkeit im Tages- und Abendzeitraum gibt.
  • Auf dem üblichen Arbeitsmarkt nicht genügend qualifiziertes Personal für Wechselschichten rekrutiert werden kann.
  • Über die Dauer von 24 Wochen (6 Monate) die Tagesarbeitsperioden insgesamt die gleiche Dauer aufweisen wie die Nachtarbeitsperioden.

 

Ausnahme 2

Auf einen Wechsel kann verzichten werden wenn:

  • Die Verlängerung bis 12 Wochen aus betrieblichen Gründen notwendig ist.

  • Die Mehrheit der betroffenen Arbeitnehmer schriftlich verlangen, dass die dauernde Nachtarbeit nach 6 Wochen aufhört, insbesondere wegen persönlichen oder familiären Gründen.

Notwendige betriebliche Gründe liegen vor wenn:

  • Die Nachtarbeit nicht mit Tages- oder Abendarbeit erledigt werden kann oder wenn es nicht möglich ist genügend Mitarbeiter auf dem Arbeitsmarkt zu finden.
  • Der Arbeitnehmer sich schriftlich einverstanden erklärt hat.
  • Über die Dauer von 24 Wochen (6 Monate), die Tagesarbeitsperioden insgesamt die gleiche Dauer aufweisen wie die Nachtarbeitsperioden.
  • Für den Arbeitnehmer keine erhöhten Risiken bezüglich chemischer, biologischer und physikalischer Einwirkungen bestehen.
  • Der Arbeitnehmer keinen ausserordentlichen physischen, psychischen und mentalen Belastungen ausgesetzt ist.
  • Der Arbeitseinsatz so organisiert ist, dass die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers erhalten bleibt und dadurch die Entstehung von Gefahrensituationen vermieden werden kann.
  • In einer medizinischen Untersuchung die Eignung des Arbeitnehmers festgestellt worden ist.

 

 

Bemerkungen

  • Beim Verzicht auf den Wechsel zwischen Tages- und Nachtarbeit ist eine medizinische Untersuchung obligatorisch. Diese Untersuchung muss alle zwei Jahren für Arbeitnehmer bis 45 Jahre und jährlich für Arbeitnehmer über 45 Jahre wiederholt werden. Die anwendbaren generellen Grundsätzen sind die gleichen wie sie für die medizinischen Prüfungen gültig sind.
  • Die Bedingungen zum Verzicht auf einen Wechsel gelten nicht für Arbeitnehmer deren regelmässige Nachtarbeitszeit auf die Randstunden zu Beginn oder am Ende der Nacht - zwischen 05.00 Uhr und 06.00 Uhr oder 23.00 Uhr und 24.00 Uhr - fallen.

 

 

 

 

 

 

 

  •