Sonntagsarbeit

Art. 18 bis 20 ArG und Art. 21 und 40 ArGV1

Definition

Als Sonntagsarbeit gilt die Zeitspanne zwischen Samstag 23:00 Uhr und Sonntag 23:00 Uhr. Mit dem Einverständnis der Arbeitnehmer kann diese Zeitspanne um höchstens eine Stunde vorgezogen (22:00 Uhr bis 22:00 Uhr) oder verschoben werden (24:00 Uhr bis 24:00 Uhr).

 

Grundsatz

Die Sonntagsarbeit ist verboten.

Unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere wenn ein dringendes Bedürfnis nachgewiesen wird, kann die vorübergehende Sonntagsarbeit von der kantonalen Behörde (in der Regel das Arbeitsinspektorat) für höchstens sechs Sonntage, einschließlich der gesetzlichen Feiertage, pro Kalenderjahr bewilligt werden. Unter weiteren Voraussetzungen, insbesondere dem Nachweis eines wirtschaftlichen oder technischen Bedarfs, kann regelmässige oder periodische Sonntagsarbeit (Dauer von mehr als sechs Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen) vom Seco bewilligt werden.

 

Ausnahme 1

Sofern ein dringendes Bedürfnis nachgewiesen wird,  kann das kantonale Arbeitsinspektorat vorübergehende Sonntagsarbeit bewilligen (maximal 6 Sonn- oder Feiertage pro Kalenderjahr).

Bedingungen

  • dringendes Bedürfnis
  • Einverständnis der betroffenen Arbeitnehmer
  • Lohnzuschlag von 50%

 

Ausnahme 2

Kann der Betrieb eine technische oder wirtschaftliche Unentbehrlichkeit geltend machen, kann das Seco dauernde oder regelmässig wiederkehrende Sonntagsarbeit bewilligen.

Bedingungen

 

Ausnahme 3

Für einige Wirtschaftszweige wurde das Arbeitsverbot an Sonntagen aufgehoben. Für weitere Informationen, siehe 'Sonderbestimmungen'.

 

Freier Sonntag und Ersatzruhetag

 

Genereller Grundsatz

Die Sonntagsarbeit muss mit Ruhezeit abgegolten werden.

 

Grundsatz 1

Sonntagsarbeit von einer Dauer bis zu fünf Stunden ist durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen.

 

Grundsatz 2

Sonntagsarbeit von einer Dauer von mehr als 5 Stunden ist zwingend während der vorangehenden oder nachfolgenden Arbeitswoche im Anschluss an die tägliche Ruhezeit mit einem Ersatzruhetag auszugleichen. Ein Ersatzruhetag, der nicht auf einen Sonntag fällt, gilt als gewährt, wenn die Ruhezeit von 35 aufeinander folgenden Stunden die Zeit von 6 bis 20 Uhr umfasst.

 

Grundsatz 3

Innert zweier Wochen muss mindestens einmal ein ganzer Sonntag als wöchentlicher Ruhetag freigegeben werden. Der Sonntag als wöchentlicher Ruhetag muss neben den 35 aufeinander folgenden Stunden auch die Zeit von Samstag 23 Uhr bis Sonntag 23 Uhr umfassen, allerdings mit der Möglichkeit der Vor- oder Nachverschiebung um bis zu einer Stunde.

 

Bemerkungen

  • Für regelmässige oder periodische Sonntagsarbeit (obige Ausnahme 2) wird im ArG kein Lohnzuschlag gefordet. Natürlich kann der Arbeitsvertag oder ein GAV spezielle Entschädigungen vorsehen.
  • Für Wirtschaftszweige, die auf Grund einer Sonderregelung im Sinne der ArGV 2 von der Bewilligungspflicht für Sonntagsarbeit ausgenommen sind, gelten spezielle Bestimmungen für den Ausgleich und die Anzahl freier Sonntage. Weitere Informationen zu den Ausnahmen werden in der Rubrik „Sonderbestimmungen“ aufgeführt.
  • Eine spezielle Regelung ist für den ununterbrochenen Betrieb anwenbar.

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