Technische und wirtschaftliche Unentbehrlichkeit
Art. 28 ArGV1
Die technische oder wirtschaftliche Unentbehrlichkeit ist die Bedingung zu regelmässige oder wiederkehrende Nacht- oder Sonntagsarbeit.
Technische Unentbehrlichkeit
Technische Unentbehrlichkeit liegt insbesondere vor, wenn ein Arbeitsverfahren oder Arbeiten nicht unterbrochen, aufgeschoben oder anders organisieren werden können, weil damit :
- erhebliche und unzumutbare Nachteile für die Produktion und das Arbeitsergebnis oder die Betriebseinrichtungen verbunden wäre; oder
- die Gesundheit oder Sicherheit der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen oder die Umgebung des Betriebes gefährdet würde; oder
- die Lieferkette oder der Warenfluss zwischen oder innerhalb von Betrieben unterbrochen würde; oder
- die Versorgung der Bevölkerung mit Gütern des täglichen Bedarfs nicht sichergestellt wäre.
Wirtschaftliche Unentbehrlichkeit
Wirtschaftliche Unentbehrlichkeit liegt vor, wenn:
- das angewandte Arbeitsverfahren mit unvermeidlich hohen Investitionskosten verbunden ist, die ohne die Leistung von Nacht- oder Sonntagsarbeit nicht amortisiert werden können; oder
- die Unterbrechung eines Arbeitsverfahrens und dessen Wiederingangsetzung hohe Zusatzkosten verursachen, die ohne die Leistung von Nacht- oder Sonntagsarbeit eine merkliche Schwächung der Wettbewerbsfähigkeit des Betriebes gegenüber seinen Konkurrenten zur Folge haben könnte; oder
- Der wirtschaftlichen Unentbehrlichkeit gleichgestellt sind besondere Konsumbedürfnisse, deren Befriedigung:
- angesichts der Unentbehrlichkeit der Waren und Dienstleistungen für die betroffenen Konsumentinnen und Konsumenten im öffentlichen Interesse liegt; und
- ohne die Leistung von Nacht- oder Sonntagsarbeit nicht sichergestellt werden kann.
Die Unentbehrlichkeit von Nacht- und Sonntagsarbeit wird für die im Anhang aufgeführten Arbeitsverfahren sowie die untrennbar damit verbundenen Arbeitsverfahren, insbesondere Vorbereitungsarbeiten, Qualitätskontrollen und Logistikarbeiten, vermutet.
Bemerkung:
- Siehe auch Kommentare des Seco zum Art. 28 ArGV1
- Anhang I der Kommentare gibt eine Liste des Produktionsprozesse bei denen eine Unentbehrlichkeit vermutet ist.
- das Seco definiert ob die Unentbehrlichkeitskriterien gefühlt sind für eine Nacht- sowie Sonntagsarbeit.