Technische und wirtschaftliche Unentbehrlichkeit

Art. 28 ArGV1

Die technische oder wirtschaftliche Unentbehrlichkeit ist die Bedingung zu regelmässige oder wiederkehrende Nacht- oder Sonntagsarbeit.

 

Technische Unentbehrlichkeit

Technische Unentbehrlichkeit liegt insbesondere vor, wenn ein Arbeitsverfahren oder Arbeiten nicht unterbrochen, aufgeschoben oder anders organisieren werden können, weil damit :

  • erhebliche und unzumutbare Nachteile für die Produktion und das Arbeitsergebnis oder die Betriebseinrichtungen verbunden wäre; oder
  • die Gesundheit oder Sicherheit der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen oder die Umgebung des Betriebes gefährdet würde; oder
  • die Lieferkette oder der Warenfluss zwischen oder innerhalb von Betrieben unterbrochen würde; oder
  • die Versorgung der Bevölkerung mit Gütern des täglichen Bedarfs nicht sichergestellt wäre.

 

Wirtschaftliche Unentbehrlichkeit

Wirtschaftliche Unentbehrlichkeit liegt vor, wenn:

  • das angewandte Arbeitsverfahren mit unvermeidlich hohen Investitionskosten verbunden ist, die ohne die Leistung von Nacht- oder Sonntagsarbeit nicht amortisiert werden können; oder
  • die Unterbrechung eines Arbeitsverfahrens und dessen Wiederingangsetzung hohe Zusatzkosten verursachen, die ohne die Leistung von Nacht- oder Sonntagsarbeit eine merkliche Schwächung der Wettbewerbsfähigkeit des Betriebes gegenüber seinen Konkurrenten zur Folge haben könnte; oder
  • Der wirtschaftlichen Unentbehrlichkeit gleichgestellt sind besondere Konsumbedürfnisse, deren Befriedigung:
    • angesichts der Unentbehrlichkeit der Waren und Dienstleistungen für die betroffenen Konsumentinnen und Konsumenten im öffentlichen Interesse liegt; und
    • ohne die Leistung von Nacht- oder Sonntagsarbeit nicht sichergestellt werden kann.

Die Unentbehrlichkeit von Nacht- und Sonntagsarbeit wird für die im Anhang aufgeführten Arbeitsverfahren sowie die untrennbar damit verbundenen Arbeitsverfahren, insbesondere Vorbereitungsarbeiten, Qualitätskontrollen und Logistikarbeiten, vermutet.

 

Bemerkung:

  • Siehe auch Kommentare des Seco zum Art. 28 ArGV1
  • Anhang I der Kommentare gibt eine Liste des Produktionsprozesse bei denen eine Unentbehrlichkeit vermutet ist.
  • das Seco definiert ob die Unentbehrlichkeitskriterien gefühlt sind für eine Nacht- sowie Sonntagsarbeit.

 

Zusäztliche Informationen : Anhang 1 zu ArGV1