Die wöchentliche Höchstarbeitszeit
Art. 9 ArG und Art. 16 und 22 und 23 ArGV1
Die wöchentliche Höchstarbeitszeit
45 Stunden gelten
- in industriellen Betrieben
- für Büropersonal
- für technische und andere Angestellte
- für das Verkaufspersonal in grossen Detailhandelsbetrieben
50 Stunden für alle übrigen Arbeitnehemer
Verlängerung mit Ausgleich
Erweiterung 1
Die wöchentliche Höchstarbeitszeit kann um höchstens 4 Stunden verlängert werden, aber der Durchschnitt von 45 resp. 50 Std. muss im Durchschnitt eines halben Jahres eingehalten werden.
Bedingungen
- nur bei Tätigkeiten mit witterungsbedingten Schwankungen des Arbeitsanfalles oder
- nur in Betrieben mit erheblichen saisonalen Schwankungen des Arbeitsanfalles
Bemerkung
Die Erweiterung der wöchentlichen Höchsarbeitszeit für nicht-industrielle Betriebe ist nur möglich bei Tätigkeiten mit witterungsbedingten Arbeitsausfall oder mit saisonalen Schwankungen. Beispiele : activités de récolte ou de transformation de produits de produits frais issus de l'agriculture, activités liées à la prise en charge de touristes, etc. Beispiele: Ernte von Urprodukten, Verarbeitung von frischen Produkten aus der Landwirtschaft, Aktivitäten im Bereich Tourismus, etc.
Erweiterung 2
Die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 45 Stunden kann um 2 Stunden verlängert werden.
Bedingungen
- 5-Tagewoche im Durchschnitt über ein Kalenderjahr
- Berücksichtigung des Durchschnitts von 45 Stunden über 8 Wochen
Erweiterung 3
Die wöchentliche Höchsarbeitszeit von 45 Stunden kann um 4 Stunden verlängert werden.
Bedingungen
- 5-Tagewoche im Durchschnitt über ein Kalenderjahr
- Berücksichtigung des Durchschnitts von 45 Stunden über 4 Wochen
Arbeitsstunden, die diese Grenze überschreiten, gelten als Überzeit im Sinne des ArG.