Die wöchentliche Höchstarbeitszeit

Art. 9 ArG und Art. 16 und 22 und 23 ArGV1

Die wöchentliche Höchstarbeitszeit

45 Stunden gelten

  • in industriellen Betrieben
  • für Büropersonal
  • für technische und andere Angestellte
  • für das Verkaufspersonal in grossen Detailhandelsbetrieben

 

50 Stunden für alle übrigen Arbeitnehemer

 

Verlängerung mit Ausgleich

Erweiterung 1

Die wöchentliche Höchstarbeitszeit kann um höchstens 4 Stunden verlängert werden, aber der Durchschnitt von 45 resp. 50 Std. muss im Durchschnitt eines halben Jahres eingehalten werden.

Bedingungen

  • nur bei Tätigkeiten mit witterungsbedingten Schwankungen des Arbeitsanfalles oder
  • nur in Betrieben mit erheblichen saisonalen Schwankungen des Arbeitsanfalles

Bemerkung

Die Erweiterung der wöchentlichen Höchsarbeitszeit für nicht-industrielle Betriebe ist nur möglich bei Tätigkeiten mit witterungsbedingten Arbeitsausfall oder mit saisonalen Schwankungen. Beispiele : activités de récolte ou de transformation de produits de produits frais issus de l'agriculture, activités liées à la prise en charge de touristes, etc. Beispiele: Ernte von Urprodukten, Verarbeitung von frischen Produkten aus der Landwirtschaft, Aktivitäten im Bereich Tourismus, etc.

 

Erweiterung 2

Die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 45 Stunden kann um 2 Stunden verlängert werden.

Bedingungen

  • 5-Tagewoche im Durchschnitt über ein Kalenderjahr
  • Berücksichtigung des Durchschnitts von 45 Stunden über 8 Wochen

 

Erweiterung 3

Die wöchentliche Höchsarbeitszeit von 45 Stunden kann um 4 Stunden verlängert werden.

Bedingungen

  • 5-Tagewoche im Durchschnitt über ein Kalenderjahr
  • Berücksichtigung des Durchschnitts von 45 Stunden über 4 Wochen

Arbeitsstunden, die diese Grenze überschreiten, gelten als Überzeit im Sinne des ArG.