Geltungsbereich
Ausnahmen vom betrieblichen Geltungsbereich - Art. 2 ArG
Grundsatz
Generell gilt das Gesetz für alle Betriebe, die sich auf das schweizerischem Staatsdgebiet befinden. Für einige Betriebe gelten Ausnahmeregelungen. Massgegebende Kriterien sind:
- die rechtliche Form des Betriebes
- die Betriebsart
- Betriebsgruppen oder Personengruppen
- usw.
Die nachfolgende Tabelle gibt zusätzliche Informationen:
Ausnahmen vom betrieblichen Geltungsbereich
Betriebsart | Bestimmungen betreffend die Arbeitszeit |
Bestimmungen betreffend den Gesundheitsschutz |
Verwaltung des Bundes | nicht gültig | teilweise gültig |
Verwaltung der Kantone | nicht gültig | teilweise gültig |
Verwaltung der Gemeinden | nicht gültig | teilweise gültig |
Betriebe des öffentlichen Verkehrs | nicht gültig | nicht gültig |
Gesellschaften der Hochseeschffahrt | nicht gültig | nicht gültig |
Landwirtschaftliche Betriebe | nicht gültig | nicht gültig |
Lokale Milchannahmestellen | nicht gültig | nicht gültig |
Gartenbaubetriebe* | nicht gültig | nicht gültig |
Fischereibetriebe | nicht gültig | nicht gültig |
Private Haushalte | nicht gültig | nicht gültig |
* In Betrieben mit überwiegend gärtnerischer Pflanzenproduktion ist das Arbeitsgesetz anwendbar auf Jugendliche in der beruflichen Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (Art. 3, Ab. 1 ArGV5).