Geltungsbereich

Ausnahmen vom betrieblichen Geltungsbereich - Art. 2 ArG

Grundsatz

Generell gilt das Gesetz für alle Betriebe, die sich auf das schweizerischem Staatsdgebiet befinden. Für einige Betriebe gelten Ausnahmeregelungen. Massgegebende Kriterien sind:

  • die rechtliche Form des Betriebes
  • die Betriebsart
  • Betriebsgruppen oder Personengruppen
  • usw.

Die nachfolgende Tabelle gibt zusätzliche Informationen:

Ausnahmen vom betrieblichen Geltungsbereich

Betriebsart Bestimmungen betreffend die Arbeitszeit

Bestimmungen betreffend den Gesundheitsschutz
Art. 6, 35 und 36a ArG und ArGV3

Verwaltung des Bundes nicht gültig teilweise gültig
Verwaltung der Kantone nicht gültig teilweise gültig
Verwaltung der Gemeinden nicht gültig teilweise gültig
Betriebe des öffentlichen Verkehrs nicht gültig nicht gültig
Gesellschaften der Hochseeschffahrt nicht gültig nicht gültig
Landwirtschaftliche Betriebe nicht gültig nicht gültig
Lokale Milchannahmestellen nicht gültig nicht gültig
Gartenbaubetriebe* nicht gültig nicht gültig
Fischereibetriebe nicht gültig nicht gültig
Private Haushalte nicht gültig nicht gültig

* In Betrieben mit überwiegend gärtnerischer Pflanzenproduktion ist das Arbeitsgesetz anwendbar auf Jugendliche in der beruflichen Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (Art. 3, Ab. 1 ArGV5).