Geltungsbereich
Ausnahmen vom betrieblichen Geltungsbereich - Art. 2 ArG
Grundsatz
Generell gilt das Gesetz für alle Betriebe, die sich auf das schweizerischem Staatsdgebiet befinden. Für einige Betriebe gelten Ausnahmeregelungen. Massgegebende Kriterien sind:
- die rechtliche Form des Betriebes
- die Betriebsart
- Betriebsgruppen oder Personengruppen
- usw.
Die nachfolgende Tabelle gibt zusätzliche Informationen:
Ausnahmen vom betrieblichen Geltungsbereich
| Betriebsart | Bestimmungen betreffend die Arbeitszeit |
Bestimmungen betreffend den Gesundheitsschutz |
| Verwaltung des Bundes | nicht gültig | teilweise gültig |
| Verwaltung der Kantone | nicht gültig | teilweise gültig |
| Verwaltung der Gemeinden | nicht gültig | teilweise gültig |
| Betriebe des öffentlichen Verkehrs | nicht gültig | nicht gültig |
| Gesellschaften der Hochseeschffahrt | nicht gültig | nicht gültig |
| Landwirtschaftliche Betriebe | nicht gültig | nicht gültig |
| Lokale Milchannahmestellen | nicht gültig | nicht gültig |
| Gartenbaubetriebe* | nicht gültig | nicht gültig |
| Fischereibetriebe | nicht gültig | nicht gültig |
| Private Haushalte | nicht gültig | nicht gültig |
* In Betrieben mit überwiegend gärtnerischer Pflanzenproduktion ist das Arbeitsgesetz anwendbar auf Jugendliche in der beruflichen Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (Art. 3, Ab. 1 ArGV5).
