Geltungsbereich
Ausnahmen von persönnliche Geltungsbereich - Art. 3 und 3a Bst. b und c ArG
Grundsatz
Generell gilt das Gesetz für alle Arbeitsnehmer die auf schwizerischem Staatsgebiet arbeiten. Für einige Arbeitsnehmer und Aktivitäten gelten Ausnahmeregelungen. Massgegebende Kriterien sind vor allem:
- die Betriebsart
- der Betriebsort
- das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitsgeber und Arbeitsnehmer
- usw.
Die Bestimmungen über die Arbeits- und Ruhezeiten in Kapitel III ARG und die Bestimmungen über den Arbeitsschutz in Art. 6, 35 und 35a ArG sowie der ArGV3 festgehaltenh. Die nachfolgende Tabelle gibt zusäztliche Informationen:
Ausnahmen vom persönnlichen Geltungsbereich
Personengruppen |
Bestimmungen betreffend die Arbeitszeit |
Bestimmungen betreffend den Gesundheitsschutz |
Personen geistlichen Standes | nicht gültig | nicht gültig |
Personal im Kirchendienst | nicht gültig | nicht gültig |
das Personal ausländischer Staaten in der Schweiz | nicht gültig | nicht gültig |
das Personal internationaler Organisationen in der Schweiz | nicht güjltig | nicht gültig |
das Personal der Luftvwekehrsbetrieben | nicht gültig | nicht gültig |
Arbeitsnehmer in hoher Führungsposition | nicht gültig | gültig |
Künstler | nicht güjltig | gültig |
Wissenschaftler | nicht gültig | gültig |
Familienangehörige in Familienbetrieben | nicht gültig | nicht gültig |
Lehrer an Privatschulen | nicht gültig | gültig |
Lehrer, Sozialarbeiter, Erzieher und Aufseher in Anstalten | nicht gültig | gültig |
Heimarbeiter | nicht gültig | nicht gültig |
Handelsreisende | nicht gültig | nicht gültig |
Fahrlehrer (gemäss Notiz der SECO vom 21.02.2008, mit Lehrern gleichgesetzt) | nicht gültig | gültig |