Definitionen

Abend- / Tagarbeit

Arbeitszeitperiode von 17 Stunden Dauer die sich von 06.00 Uhr bis 23.00 Uhr erstreckt. Mit der Einwilligung der Arbeitnehmer kann diese Periode um + oder - 1 Stunde zwischen 07.00 Uhr und 24.00 Uhr oder 05.00 Uhr und 22.00 Uhr verschoben werden.

 

Abendarbeit

Arbeitszeit von 20.00 Uhr bis 23.00 Uhr.

 

Alleine arbeitender Arbeitnehmer

Alleine arbeitende Arbeitnehmer sind solche, die alleine im Betrieb oder in einem Teil des Betriebes arbeiten. Erfolgt die Arbeit nachts, ist eine medizinische Voruntersuchung obligatorisch.
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Arbeitsplatz

Auch Arbeitsstelle. Der Arbeitsplatz beschreibt jede Örtlichkeit, wo der Arbeitnehmer sich aufhält zur Verrichtung der ihm zugeteilten Tätigkeit.

 

Berufstheater

Berufstheater sind Betriebe, die Schauspiel-, Opern-, Operetten-, Ballett- und Musicals-Aufführungen durchführen.
Art. 35 ArGV2

 

Bestattungsbetrieb

Bestattungsbetriebe sind Betriebe, die Formalitäten und Verrichtungen bei Todesfällen besorgen.

 

Betrieb für die Verarbeitung landwirtschaftlicher Produkte

Betriebe, die pflanzliche Erzeugnisse wie Früchte, Gemüse, Kartoffeln, Obst, Speisepilze oder Schnittblumen aufbereiten, lagern, verarbeiten, kommissionieren oder verteilen.

Art. 52 ArGV2

 

Betrieb für Reisende

Verkaufsstellen und Dienstleistungsbetriebe an Bahnhöfen, Flughäfen, an anderen Terminals des öffentlichen Verkehrs und in Grenzorten sowie Tankstellenshops auf Autobahnraststätten und an Hauptverkehrswegen mit starkem Reiseverkehr, die ein Waren- und Dienstleistungsangebot führen, das überwiegend auf die spezifischen Bedürfnisse der Reisenden ausgerichtet ist.
Art. 26 ArGV

 

Betriebliche Gründe

Sind unter anderem nötig zum Verzicht auf die Wechsel bei Nachtarbeit. Es handelt sich um zwingende technische Gründe, welche die Nachtarbeit ohne Wechsel unumgänglich machen. Zum Beispiel in Bäckereien (frisches Brot muss sehr früh am Morgen bereit stehen).
Zum Verzicht auf die Wechsel in Betrieben mit Dreischichtenbetrieb hat das seco beschlossen, dass betriebliche Gründe geltend gemacht werden können für Betriebe die bis anhin von Sonderregelungen für den Verzicht auf die Wechsel profitiert haben. Diese betrieblichen Gründe hängen mit organisatorischen Schwierigkeiten zusammen : die Arbeitnehmer arbeiten seit langer Zeit nachts und wollen keine Änderung oder die Nachtschicht wird nur durch Männer verrichtet, die Frauen arbeiten ausschliesslich in der Tag- oder Abendschicht und möchten nicht nachts arbeiten. Das seco hat beschlossen, dass diese betrieblichen Gründe vorerst für eine nicht errneuerbare Frist von höchstens drei jahren geltend gemacht werden können

 

Betriebseigene Arbeitsorganisation

Arbeitsorganisation welche für den gesamten Betrieb oder einen klar abgegerenzten Bereich des Betriebes ihre Gültigkeit hat

 

Dringender Bedarf

Bedingung für die Erlangung einer Arbeitsbewilligung für Nacht- oder zwischenzeitliche Sonntagsarbeit. Der dringender Bedarf ist im Art. 27 VArG wie folg definiert:

  • zusätzliche Arbeiten kurzfristig anfallen, deren Erledigung zeitlich nicht aufschiebbar sind und die am Tag und während den Werktagen weder mit planerischen Mitteln noch mit organisatorischen Massnahmen bewältigt werden können;

  • Arbeiten aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder aus sicherheitstechnischen Gründen nur in der Nacht oder am Sonntag erledigt werden können;

  • Ereignisse kultureller, gesellschaftlicher oder sportlicher Art in Abhängigkeit von den örtlichen Verhältnissen und Gebräuchen oder den spezifischen Bedürfnissen von Kunden die Erbringung von zeitlich begrenzten Arbeitseinsätzen in der Nacht oder am Sonntag erfordern.

 

Durchführungsorgan

Staatliche Stelle die mit der Durchsetzung des ArG in den Betrieben betraut wurde (KAI und EAI).

Einverständnis der Arbeitnehmer

Die Vertretung der Arbeitnehmer im Betrieb oder die Mehrheit der von den Änderungen oder der einzuführenden Arbeitszeitplanung Betroffenen, müssen  vorgängig sich dazu äussern und sich damit Einverstanden erklärt haben

Erwachsener Arbeitnehmer

Im Gegensatz zum jugendlichen Arbeitnehemer oder Jugendlichen. Ein erwachsener Arbeitnehemer ist ein Arbeitnehmer, der sein 19. Altersjahr, oder ein Lehrling der sein 20. Altersjahr vollendet hat

Erziehung der Kinder

Es handelt sich um Aufgaben der Erziehung, welche die Präsenz eines Elternteils wünschenswert oder unumgänglich machen, weil die Kinder noch nicht selbständig genug dafür sind. Beispiele : Begleitung der Kinder auf dem Schulweg, Zubereiten einer warmen Mahlzeit (Mittag oder Abend), Begleitung der Kinder zu besonderen Anlässen (Arztbesuch, usw.)

Familienbetrieb

Betriebe, in denen lediglich der Ehegatte des Betriebsinhabers, seine Blutsverwandten in auf- und absteigender Linie und deren Ehegatten sowie seine Stief- und Adoptivkinder tätig sind.
Art. 4 ArG

Fremdenverkehr

Betriebe in Fremdenverkehrsgebieten sind Betriebe in Kur-, Sport-, Ausflugs- und Erholungsorten, in denen der Fremdenverkehr von wesentlicher Bedeutung ist und erheblichen saisonmässigen Schwankungen unterliegt
Art. 25 ArGV2

Gastbetrieb, Hotel, Restaurant, Café

Gastbetriebe sind Betriebe, die gegen Entgelt Personen beherbergen oder Speisen oder Getränke zum Genuss an Ort und Stelle abgeben.
Art. 23, Abs. 3 ArGV2

Gesamtheit des  Betriebes

Wird im ArG die Gesamtheit des Betriebes beschrieben, heisst dies, dass alle Bedingungen (Verschiebung der Grenzen zwischen Tag- und Abendarbeit und die mittlere verkürzte Arbeitszeit, für die keine Zeitkompensation bei Nachtarbeit mehr gewährt werden muss) für alle Arbeitnehmer im Betrieb gelten, und nicht nur die von der atypischen Regelung betroffenen

Grossbetrieb des Detailhandels

Grossbetriebe des Detailhandels sind Betriebe, die im gleichen Gebäude oder in benachbarten Gebäuden insgesamt mehr als 50 Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen, einschliesslich das Kassenpersonal, im Detailverkauf beschäftigen.
Art. 2 ArGV1

 

Handelsreisende

Handelsreisende sind Arbeitnehmende, die über einen Handelsreisendenvertrag verfügen nach Artikel 347 ff. des Obligationenrechts. Sie verpflichten sich, auf Rechnung des Inhabers eines Handels-, Fabrikations- oder andern kaufmännisch geführten Unternehmens gegen Lohn Geschäfte jeder Art ausserhalb der Geschäftsräume des Arbeitgebers zu vermitteln oder abzuschliessen.

 

Heim und Internat

Heime und Internate sind Kinder-, Erziehungs-, Anlern-, Ausbildungs-, Beschäftigungs-, Alters-, Pflege-, Kranken-, Unterkunfts- und Versorgungsheime.
Art. 16 ArGV2

Industrieller Betrieb

Betriebe mit fester Anlage von dauerndem Charakter für die Herstellung, Verarbeitung oder Behandlung von Gütern oder für die Erzeugung, Umwandlung oder Übertragung von Energie, sofern die Arbeitsweise oder die Arbeitsorganisation wesentlich durch automatisierte Verfahren bestimmt werden. Es müssen mindestens 6 Arbeitnehmer in der Produktion beschäftigt sein. Sind das Leben oder die Gesundheit der Arbeitnehmer besonderen Gefahren ausgesetzt, kann der Betrieb ebenfalls als industriell gelten

Jugendlicher Arbeitnehmer

Arbeitnehmer unter dem vollendeten 19. Altersjahr oder Lehrling unter dem vollendeten 20. Altersjahr.
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Kantonale Arbeitsinspektion

Kantonales Durchführungsorgan für die Kontrolle und Durchsetzung der Bestimmungen des Arbeitsgestzes und seiner Verordnungen. Meist dem kantonalen Volkswirtschaftsdepartement angegliedert. Die kantonale Arbeitsinspektion kann jederzeit in den Betrieb eintreten, ohne sich vorgängig anzumelden und muss die Berechtigung erfolgter Verzeigungen (Art. 54 ArG) überprüfen

Kiosk

Kioske sind kleinere Verkaufsstände oder Verkaufsstellen, die der Kundschaft überwiegend Presseerzeugnisse, Süssigkeiten, Tabak- und Souvenierwaren sowie kleine Verpflegungsartikel zum Verzehr an Ort und Stelle oder für unterwegs anbieten.
Art. 26 ArGV2

Klinik

Krankenanstalten und Kliniken sind ärztlich betreute Betriebe für Kranke, Wöchnerinnen, Säuglinge, Verunfallte und Rekonvaleszente.
Art. 15, Abs. 2 ArGV2

Konferenz- und Kongressbetrieb

Konferenz- und Kongressbetriebe sind Betriebe, die politische, kulturelle oder wissenschaftliche Informationsveranstaltungen durchführen.
Art. 43 ArGV2

Maximaler Zeitraum

Auch maximale Zeitspanne. Es handelt sich um die maximale Zeitspanne zwischen dem Arbeitsbeginn und -ende für jeden einzelnen Arbeitnehemer. Dieser Zeitraum darf 14 Stunden, einschliesslich Überarbeitszeit und Pausen, nicht überschreiten. Zum Beispiel : eine person, die ihre Arbeit um 07.00 Uhr beginnt, darf keines Falls nach 21.00 Uhr am selben Tag beschäftigt werden

Messebetrieb

Betriebe, die für Aussteller Präsentations- und Verkaufsveranstaltungen durchführen.
Art. 43 ArGV2

Milchverarbeitungs-betrieb

Betriebe, welche Milch zur Lagerung und Weiterverarbeitung entgegen nehmen.
Art. 28 ArGV2

Museum

Betriebe, die kulturelle Ausstellungen durchführen.
Art. 44 ArGV2

Nacht

Zeitraum zwischen 23.00 Uhr und 06.00 Uhr. Mit dem Einverständnis der Arbeitnehmer kann dieser Zeitraum um eine Stunde verkürzt oder verlängert werden (Art. 10 ArG).

Pikett

Zeit, wärend der sich ein Arbeitnehmer, ausserhalb seiner normalen Arbeitszeit, bereit hält für Eingriffe zur Beseitigung von Störungen, Hilfeleistungen bei Notfällen, Kontrollgänge oder änliche Sonderfälle.
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Privatrecht

Gesamtheit der Bestimmungen des Obligationenrechts (OR).

 

Regelmässig wiederkehrend oder dauernd Nacht- oder Sonntagsarbeit (Art. 40 ARGV1)

Im Gegensatz zu vorübergehender Arbeit.
 

Dauernd oder regelmässig wiederkehrend ist Nacht- oder Sonntagsarbeit, wenn :

  • wenn es sich um zeitlich befristete Einsätze von mehr als sechs Monaten pro Einsatz handelt; oder
  • in regelmässigen Einsätzen geleistet wird, die sich während mehreren Kalenderjahren aus dem gleichen Grund wiederholen.

 

Reinigungsbetrieb

Betriebe, die Reinigungs- und Aufräumarbeiten durchführen. Art. 51 OLT2

Risikoanalyse

Systematische methode zur Ermittlung von bestehenden gefahren, deren Beurteilung und der Wahl von angepassten Massnahmen. Eine Risikoanalyse kann nur durch einen anerkannten Spezialisten der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes geführt werden : Arbeitsarzt, Arbeitshygieniker oder Sicherheitsingenieur. In keinem Fall genügt die Anwendung von einfachen Checklisten durch Personen die über keine der genannten Zusatzausbildungen verfügen..
Die Risikoanalyse wird insbesondere unter Berücksichtigung folgender Punkte durchgeführt :
a) des Typs einer Substanz, eines Microorganismuses oder einer Aktivität, welche gemäss der Kenntnisse der Wisseneschaft und deren Erfahrungen eine potentielle Gefahr für die Gesundheit darstellen (für Mutter und/oder Kind im Rahmen des Mutterschutzes) und mit denen jeglicher Kontakt während der Schwangerschaft und dem Stillen verboten werden muss.,
b) der Bestimmungen der Verordnung 3 (ArGV3) zum Arbeitsgesetz,
c) der Verordnung über die Unfallverhütung (VUV).

Ruhezeit oder Erholungszeit

Auch Erholungszeit. Schreibt das Gesetz Ruhezeiten vor (Sonntagsarbeit, Nachtarbeit), können diese nicht durch Lohnleistungen oder anderen Vorteilen ersetzt werden, ausser bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Art. 22 ArG)

Schaustellungbetrieb

Schaustellungsbetriebe sind Betriebe, die bei Kirchmessen, Märkten oder ähnlichen Anlässen dem Publikum gegen Entgelt Darbietungen vorführen, oder Vergnügungs- oder andere Unterhaltungseinrichtungen zum Gebrauch zur Verfügung stellen.
Art. 39 ArGV2

Schichtarbeit

Schichtarbeit liegt vor, wenn zwei oder mehrere Gruppen von Arbeitnehmern nach einem bestimmten Zeitplan gestaffelt und wechselweise am gleichen Arbeitsplatz zum Einsatz gelangen.
Skilift : Skilifte und Luftseilbahnen sind vom Bund nicht konzessionierte Betriebe, die Anlagen zum Transport von Personen betreiben.

Sonntag

Zeitspanne zwischen Samstag 23.00 Uhr und Sonntag 23.00 Uhr. Mit dem Einverständnis der Arbeitnehmer kann diese Zeitspanne um jeweils eine Stunde verzögert oder vorverschoben werden : zwischen 22.00 Uhr und 22.00 Uhr oder zwischen 24.00 Uhr und 24.00 Uhr (Art. 18 ArG).

Ausser dem Bundesfeiertag (1. August), können die Kantone höchstens acht weitere Feiertage im Jahr den Sonntagen gleichstellen.  (Art. 20a ArG).

Spielbank

Spielbanken sind Betriebe, die über eine Betriebskonzession gemäss Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über die Spielbanken verfügen.
Art. 24 ArGV2

Spital

Krankenanstalten und Kliniken sind ärztlich betreute Betriebe für Kranke, Wöchnerinnen, Säuglinge, Verunfallte und Rekonvaleszente.
Art. 15, Abs. 2 ArGV2

Spitex Betrieb Heimpflege

Spitex-Betriebe sind Betriebe, die spitalexterne Aufgaben für pflege- und betreuungsbedürftige Personen erfüllen

Tagarbeit

Arbeitszeit von 06.00 Uhr bis 20.00 Uhr

Tägliche Ruhezeit

Ruhezeit zwischen der Arbeitsende und dem Arbeitsbeginn am nächsten Tag.
Telefonzentralen : Telefonzentralen sind Betriebe, die in Zentralen telefonisch Auskunft erteilen, Anrufe und Aufträge entgegennehmen und weiterleiten.
Art. 33 ArGV2

Tierklinik

Tierkliniken sind Tierspitäler und tierspitalähnliche Betriebe, die kranke, pflege-bedürftige und verunfallte Tiere medizinisch betreuen.
Art. 21 ArGV2

Unentbehrlichkeit

Sie kann technischer oder wirtschaftlicher art sein. Sie ist Bedingung für die Erlangung einer Arbeitsbewilligung für Nacht- oder längere und zwischenzeitliche Sonntagsarbeit. - mehr Informationen -

Veranstaltungen

Veranstaltungen sind öffentliche Anlässe, die insbesondere für einen kulturellen, politischen, wissenschaftlichen oder sportlichen Zweck organisiert werden, sowie Messen, die mehrere Aussteller zusammenbringen, die ihre Produkte präsentieren und verkaufen.

Art. 43, Ab. 6 ArGV2

 

Vertretung der Arbeitnehmer

Es handelt sich um eine Betribskommission die durch die Arbeitnehmer entweder intern, durch die Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrags oder auf Grund des Mitwirkungsgestzes gewählt wurden.

 

Vorübergehend

Vorübergehend ist Nacht- oder Sonntagsarbeit im Sinne von Artikel 17 beziehungsweise Artikel 19 des Gesetzes, wenn es sich um zeitlich befristete Einsätze von nicht mehr als sechs Monaten pro Einsatz handelt. Dauert ein Einsatz unerwartet länger als sechs Monate und ist die Verzögerung nicht dem Betrieb zuzuschreiben, so kann die kantonale Behörde die Bewilligung um höchstens drei Monate verlän-gern.

Ausserhalb dieser Grenzwerte muss Nacht- oder Sonnatgsarbeit als regelmässig oder wiederkehrend betrachtet werden.

 

Wechsel

Arbeitsperiode nach der ein Arbeitnehmer in einer Schicht mit anderem Stundenplan eingeteilt werden muss. (VOn der Morgenschicht in die Abendschicht, von der Anedschicht in die Nachtschicht, usw.). mehr Informationen

Werktag

Montag bis Samstag. Nur Sonntage und offizielle Feiertage sind keine Werktage.
Woche : Zeitraum zwischen Montag - Nacht von Sonntag auf Montag für Systeme mit mehreren Schichten - und Sonntag.

Zeitungsredaktion

Zeitungs- und Zeitschriftenredaktionen sowie Nachrichten- und Bildagenturen sind Betriebe, die Informationen oder Bildmaterial empfangen, verarbeiten, weiterleiten oder verbreiten.

Zirkusbetriebe

Zirkusbetriebe sind Betriebe, die das Publikum gegen Entgelt mit einem artisti-schen Programm unterhalten und die ihren Standort in der Regel ständig ändern.
Art. 38 ArGV2