ArG: Schutz der physischen Gesundheit

Art. 6 ArG und Art. 10 bis 25 ArGV3

Grundsatz 1

Das generelle Grundsatz des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplat ist im Artikel 6 ArG verankert. Siehe Grundsätze.

Die spezifiche Andorderung der ArGV3

Artikel Thema Bemerkungen
12 Luftraum Min. 12 m³ pro Person. Bei aureichender künstlicher Lüftung kann auf 10 m³ pro Person reduziert werden
15 al. 1 Beleuchtung Natürlische Beleuchtung auf alle Arbeitsplätzen
15 al. 2 Natürliche und künstliche Beleuchtung Natürliche Beleuchtung erforderlich (siehe auch Art. 24 al. 5). Qualität der künstlische Beleuchtung
15 al. 3 Räume ohne naturliche Beleuchtung Es dürfen keine Arbeitsplätze eingerichtet werden
16 Raumklima Temperatur, Feuchtigkeit, Luftzüge. Die Seco-Wegleitung gibt Grenzwerten für verschiedene Aktivitäten. Die vom Seco aufgeführten Werte sind nach der jewiligen Tätigkeit abgestuft.
17 al. 1 Natürliche Lüftung Lüftung über Fenster und Dachoberlichter
17 al. 2 Künstliche Lüftung

Zufuhr und Abfuhr der Luft sind aufeinander abzustimmen und der Art der Arbeit anzupassen

17 al. 3 à 5 Lüftung und Gesundheit  
18 al. 1 Luftverunreinigung Absaugungen der Gerüche, Gase, Dämpfe, Nebel, Rauch, Staub, Säne, etc.
18  al. 2 Frischluftzufuhr Die abgesaugte Luft ist durch Frischluft zu ersetzen
18 al. 3 Zurückführung der abgesaugte Luft Nur möglich, wenn die Gesundheit der Arbeitnehmer nich beeinträchtigt wird
20 Sonneneinwirkung und Wärmestrahlung

Schutz vor übermässiger Sonneneinwirkung sowie Wärmestrahlung

21 Arbeit in ungeheizten Räumen oder im Freien Schutz vor Kälte- und Witterungseinflüssen
22 Lärm und Erschütterungen Sind zu vermeiden und zu bekämpfen. Schutzmassnahmen sind besonders auf bauliche Massnahmen, Betriebseirichtungen, örtliche Abtrennung der Lärmquelle und Arbeitsorganisation zu nehmen.
23 Ergonomie Allgemeine Anforderungen
24 al. 1 Freier Raum  
24 al. 2 Zwangsloser Körperhaltung Bequem und dem Arbeitnehmer angepasst
24 al. 3 Sitzend und stehend Arbeiten

Es muss sitzend oder wechselweise stehend gearbeitet werden können. Kann die Arbeit nur stehend verrichtet werden, so sind Sitzgelegenheiten zur zeitweisen Benützung bereitzustellen

24 al.4 Trennung zwischen den Arbeitsplätze

Arbeitsplätze sind durch geeignete Massnahmen, wie Schutzwände oder räumliche Trennung, so einzurichten, dass die Arbeitnehmer vor Gesundheitsbeeinträchtigungen durch angrenzende Bereiche geschützt sind

24 al. 5 Sicht ins Freie

Von ständigen Arbeitsplätzen aus muss die Sicht ins Freie vorhanden sein

25 al. 1 Lasten, generell

Um zu vermeiden, dass die Arbeitnehmende Lasten manuell handhaben müssen, sind die geeignete organisatorische und technischze Massnahmen zu treffen. Die Wegleitung des Seco gibt zumutbare Lastgewichte nach Geschlecht vor.

25 al. 2 Manuele Handhabung von Lasten Geeignete Arbeitsmittel zu Heben, Bewegen und Transportieren von Lasten
25 al. 3 et 4 Lasten : Information und Ausbildung

Informationen zu den mit der Handhabung von Lasten verbundenen Gesundheitsgefahren und über das richtige Heben und Tragen von Lasten

26 Überwachung der Arbeitnehmer Die Überwachung des Verhaltens der Arbeitnehmer ist verboten
27 Persönnliche Schutzausrüstung Nur zulässig, wenn durch organisatorische oder technische Massnahmen Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht vollständig ausgeschlossen werden können.
28 Arbeitskleidung

Der Arbeitgeber hat in angemessenen Zeitabständen für ihre Reinigung zu sorgen

29 à 35 Sozialräume Toiletten, Garderoben, Dusche, Waschanlagen, Ess- und Aufenhatsangelegenheiten, Trinkwasser, erste Hilfe. Siehe Wegleitung des Seco.
34 Schwangere Frauen und stillende Mütter

Müssen sich unter geeigneten Bedingungen hinlegen und ausruhen können

39 Ausnahme Auf Antrag des Arbeitgebers möglich (selten!).