Gesundheitsschutz

Art. 6 ArG und Verordnung 3

Generell

Das Arbeitsgesetz bildet zusammen mit dem Unfallversicherungsgesetz die wichtigste Grundlage für den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz. Die Verantwortung für den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz liegt primär beim Arbeitgeber. Die Arbeitnehmer sind verpflichtet den Arbeitgeber in der Durchführung der Vorschriften über den Gesundheitsschutz zu unterstützen.

 

Grundsatz 1: Pflichten der Arbeitgeber (Art. 6 ArG)

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zum Schutze der Gesundheit der Arbeitnehmer alle Massnahmen zu treffen:

  • die nach der Erfahrung notwendig
  • nach dem Stand der Technik anwendbar
  • den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind.

Er muss auch:

  • die erforderlichen Massnahmen zum Schutze der persönlichen Integrität der Arbeitnehmenden vorsehen.
  • die betrieblichen Einrichtungen und den Arbeitsablauf so gestalten, dass Gesundheitsgefährdungen und Überbeanspruchungen der Arbeitnehmer nach Möglichkeit vermieden werden.
  • dafür sorgen, dass der Arbeitnehmer in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit keinen Alkohol oder andere berauschende Mittel konsumieren muss.
  • die Arbeitnehmer zur Mitwirkung heranzuziehen. Diese sind verpflichtet, den Arbeitgeber in der Durchführung der Vorschriften über den Gesundheitsschutz zu unterstützen.

 

Grundsatz 2: Besondere Pflichten des Arbeitgebers (Art. 2 ArGV 3)

Der Arbeitgeber muss alle Massnahmen treffen, die nötig sind, um den Gesundheitsschutz zu wahren und zu verbessern und die physische und psychische Gesundheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten. Insbesondere muss er dafür sogen, dass:

  • ergonomisch und hygienisch gute Arbeitsbedingungen herrschen;
  • die Gesundheit nicht durch schädliche und belästigende physikalische, chemische und biologische Einflüsse beeinträchtigt wird;
  • eine übermässig starke oder allzu einseitige Beanspruchung vermieden wird;
  • die Arbeit geeignet organisiert wird.
  • die Massnahmen der Gesundheitsvorsorge in ihrer Wirksamkeit nicht beeinträchtigt werden, er hat sie in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen (Art. 3 Abs. 1 ArGV 3).
  • die Massnahmen den neuen Verhältnissen angepasst werden, wenn Bauten, Gebäudeteile, technische Einrichtungen und Geräte oder Arbeitsverfahren geändert oder im Betrieb neue Stoffe verwendet werden (Art. 3 Abs. 2 ArGV 3)
  • alle in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der dort tätigen Arbeitnehmer eines anderen Betriebes, ausreichend und angemessen informiert und angeleitet werden über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Massnahmen der Gesundheitsvorsorge zu deren Verhütung. Die Anleitung hat im Zeitpunkt des Stellenantritts und bei jeder Änderung der Arbeitsbedingungen zu erfolgen und ist nötigenfalls zu wiederholen (Art. 5 Abs. 1 ArGV 3)
  • die Arbeitnehmer die Massnahmen der Gesundheitsvorsorge einhalten (Art. 5 Abs. 2 ArGV 3).

Anmerkung

  • Die Information und die Anleitung müssen während der Arbeitszeit erfolgen und dürfen nicht zu Lasten der Arbeitnehmer gehen (Art. 5 Abs. 3 ArGV 3)
  • Liegen Hinweise vor, dass die Gesundheit eines Arbeitnehmers durch die von ihm ausgeübte Tätigkeit geschädigt wird, so ist eine arbeitsmedizinische Abklärung durchzuführen (Art. 3 Abs. 3 ArGV 3).

 

Grundsatz 3: Pflichten des Arbeitnehmers (Art. 2 ArGV 3)

  • Die Arbeitnehmer sind verpflichtet den Arbeitgeber in der Durchführung der Vorschriften über den Gesundheitsschutz zu unterstützen (Art. 6 Abs. 3 ArGV 3).
  • Der Arbeitnehmer muss die Weisungen des Arbeitgebers in Bezug auf die Gesundheitsvorsorge befolgen und die allgemein anerkannten Regeln berücksichtigen. Er muss insbesondere die persönlichen Schutzausrüstungen benützen und darf die Wirksamkeit der Schutzeinrichtungen nicht beeinträchtigen (Art. 10 Abs. 1 ArGV 3).
  • Stellt ein Arbeitnehmer Mängel fest, welche die Gesundheitsvorsorge beeinträchtigen, so muss er sie beseitigen. Ist er dazu nicht befugt oder nicht in der Lage, so muss er den Mangel dem Arbeitgeber melden (Art. 10 Abs. 2 ArGV 3).

 

Grundsatz 4: Anhörung der Arbeitnehmer / Mitwirkung (Art. 48 ArG)

Die Arbeitnehmer oder ihre Vertretung im Betrieb müssen über alle Fragen, welche die Gesundheitsvorsorge betreffen, frühzeitig und umfassend angehört werden. Sie haben das Recht Vorschläge zu unterbreiten (Art. 5, 6 und 9 ArGV 3) aber auch die Pflicht (Art. 10 ArGV 3) den Arbeitgeber im Bereich des Gesundheitsschutzes aktiv zu unterstützen. Dazu gehören folgende Aspekte:

  • Die Information und Anleitung der Mitarbeitenden bei jeder Änderung der Arbeitsbedingungen.
  • Anhörung der Arbeitnehmer oder ihre Vertretung im Betrieb.
  • Vorschlagsrecht
  • Mitwirkung bei Behördenbesuchen und Kontrollen.
  • Information zu Massnahmen, die von den Behörden angeordnet werden.

Anmerkung

Leiharbeitskräfte haben dieselben Rechte wie die anderen Arbeitnehmenden des Unternehmens.