Gesundheitsschutz und öffentliches Dienstverhältnis
Bestimmungen zum Gesundheitsschutz gültig für Arbeitnehmer in öffentlichem Dienstverhältnisse
Definition
Alle Bestimmungen die auf den Artikel 6 und 35 ArG beruhen, mit Ausnahme deren des Kapitels III. Es handelt sich insbesondere um:
- Artikel 6 ArG und alle Bestimmungen der Verordnung 3 zum ArG (ArGV3)
- Artikel 35 ArG und 60 bis 65 ArGV1 betreffend den Schutz von schwangeren Frauen und stillenden Müttern
- Artikel 36a ArG und 66 ArGV1 betreffend das Arbeitsverbot für gewisse anstrengende Arbeiten
Schutzvorschriften für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienstverhältnis
Die Artikel 35a und 35b betreffend den Schutz der schwangeren Frauen und stillenden Mütter wurden für Arbeitnehmerinnen im öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis nicht ausdrücklich für gültig erklärt. Nach unserem Ermessen handelt es sich hierbei um einen Fehler in der Systematik im Artikel 3a ArG (Klammer). Diese Artikel sind unserer Meinung nach auch für Frauen im öffentlichrechtlichen Diensverhältnis gültig. Das Gegenteil würde einen schlechteren Schutz der schwangeren Frauen und stillenden Mütter im öffentlichen Dienst bedeuten. Jedoch hat das seco in seinem Schreiben vom 23. November 2000 - kann in Form von pdf-Datei heruntergeladen werden - betreffend Gültigkeit des ArG in Spitälern und Anstalten sowie für Assistenzärzte, Erzieher, Sozialarbeiter und Aufseher, klar Stellung bezogen. In diesem Text unterscheidet das seco eindeutig zwischen den Artkeln 35 ArG (gültig in jedem Fall) und 35a und 35b ArG, welche im öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis keine Gültigkeit haben.