Arbeits- und Ruhezeiten in öffentlichen Anstalten und Körperschaften
Art. 7 ArGV1
Grundsatz
Die Bestimmungen des ArG betreffend die Arbeits- und Ruhezeiten unterscheiden sich je nach rechtlicher Form des Betriebes und des Arbeitsverhältnises.
Anwendung der Sonderbestimmungen über Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen gemäss rechtlicher Form des Betriebes
Öffentliche Anstalt mit Rechtspersönnlichkeit | Öffentliche Anstallt ohne Rechtspersönnlichkeit und öffentliche Körperschaft | |
Privatrechtliches Arbeitsverhältnis |
gültig | gültig sofern der Status der öffentlichen Funktion keine vorteilhafteren Bestimmungen enthält |
Öffentlichrechtliches Arbeitsverhältnis |
gültig nicht gültig wenn öffentlich-rechtliche Bestimmungen (Art. 71, Bst. b ArG) besser sind |
nicht gültig |