Arbeits- und Ruhezeiten in öffentlichen Anstalten und Körperschaften

Art. 7 ArGV1

Grundsatz

Die Bestimmungen des ArG betreffend die Arbeits- und Ruhezeiten unterscheiden sich je nach rechtlicher Form des Betriebes und des Arbeitsverhältnises.

Anwendung der Sonderbestimmungen über Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen gemäss rechtlicher Form des Betriebes

  Öffentliche Anstalt mit Rechtspersönnlichkeit Öffentliche Anstallt ohne Rechtspersönnlichkeit und öffentliche Körperschaft
Privatrechtliches
Arbeitsverhältnis
gültig gültig
sofern der Status der öffentlichen Funktion keine vorteilhafteren Bestimmungen enthält
Öffentlichrechtliches
Arbeitsverhältnis
gültig
nicht gültig wenn öffentlich-rechtliche Bestimmungen (Art. 71, Bst. b ArG) besser sind
nicht gültig