Schwanger- und Mutterschaft : Stillen
Art. 35 bis 35b ArG und Art. 60 ArGV1
Grundsatz
Die generellen Bestimmungen über die Schwanger- und Mutterschaftsmassnahmen gelten für stillende Mutter während des ersten Lebensjahres des Kindes. Es handelt sich insbesondere um folgende Massnahmen:
- stillende Mütter können nicht ohne ihr Einverständnis beschäftigt werden
- stillende Mütter dürfen nicht über die vereinfachte, ordentliche Dauer der täglichen Arbeit hinaus beschäftigt werden
- stillende Mütter dürfen keinesfalls über 9 Stunden beschäftigt werden
- stillende Mütter verfügen über die nötige Stillzeit
- die Bestimmungen für schwangere Frauen gelten im gleichen Rahmen für stillende Mütter
Stillzeit
Grundsatz 1
Im ersten Lebensjahr des Kindes sind stillenden Müttern die für das Stillen oder für das Abpumpen von Milch bezahlte Arbeitszeit anzurechnen.
Grundsatz 2
Die Stillzeit sowie die Zeit zum Abpumpen von Milch werden als bezahlte Arbeitszeit wie folgt angerecht:
- bei einer täglichen Arbeitszeit von bis 4 Stunden: mindestens 30 Minuten
- bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 4 Stunden : mindestens 60 Minuten
- bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 7 Stunden : mindestens 90 Minuten.
Bemerkungen
- stillende Mütter verfügen über die gleichen Bestimmungen für das Stillen oder für das Abpumpen von Milch
- für die Organisation der Stillmöglichkeit am Arbeitsplatz ist der Arbeitsgeber nicht verantwortlich, dagegen muss er einen geeigneten Raum zur Verfügung stellen
- für das Stillen ausser Betrieb ist die Mutter verantwortlich. Eine lange Strecke bis zu einem Stillort kann auf keinen Fall als Arbeitszeit gelten. Übrigens wenn einen Baby auf die Brust zu lange warten muss, wird es schwierig, es zu ernähren
- es Handelt sich um Minimalzeiten, die an die bezahlte Arbeitszeit anzurechnen sind. Die stillende Mutter darf der Arbeit auch länger fernbleiben. Die Minimalzeitenwird ohne anderslautende Abmachung zwischen dem Arbeitsgeber und des betroffenen Arbeitnehmerin nicht als bezahlte Arbeitszeit angerechnet.