Schwanger- und Mutterschaft: Arbeit- und Ruhezeit

Art. 35a und 35b ArG

Grundsatz 1: tägliche Höchstarbeitszeit

  • schwangere Frauen und stillende Mütter dürfen keinesfalls über 9 Stunden (Pausen ausgeschlossen) beschäftigt werden
  • schwangere Frauen und stillende Mütter dürfen nicht über die vereinbarte ordentliche Dauer der täglichen Arbeit hinaus beschäftigt werden.

 

Grundsatz 2: Arbeitsverbot

  • Es ist verboten Mütter während 8 Wochen nach der Niederkunft zu beschäftigen.
  • Bis zur sechzehnten Woche nach der Niederkunft  dürfen sie nur mit ihrer Zustimmung beschäftigt werden.

 

Abend- und Nachtarbeit

  • der Arbeitgeber hat schwangeren Frauen, die zwischen 20 Uhr und 6 Uhr (Abend- und Nachtarbeit) beschäftigt sind, nach Möglichkeit eine gleichwertige Arbeit zwischen 6 Uhr und 20 Uhr anzubieten. Diese Verpflichtung gilt auch für die Zeit zwischen der 8. und der 16. Woche nach der Niederkunft
  • schwangere Frauen dürfen ab der 8. Woche vor der Niederkunft zwischen 20 Uhr und 6 Uhr nicht beschäftigt werden.

Bemerkungen

  • die Auflage, schwangeren Frauen die zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr arbeiten eine Tagesarbeit zuzuteilen wird dem Arbeitgeber gemacht. Sobald er von der Schwangerschaft Kenntnis hat, muss er einen entsprechenden Vorschlag unterbreiten. Die schwangere Frau kann anschliessend wählen, die gleichwertige Tagarbeit anzunehmen oder weiterhin Abend- oder Nachtarbeit zu leisten.
  • die Arbeitnehmerin hat ein Interesse daran, möglichst schnell ihre Schwangerschaft bekannt zu geben. Es ist aber ihr Recht dies nicht zu tun.
  • der Arbeitnehmerin ist eine tägliche Ruhezeit von mindestens elf aufeinander folgenden Stunden zu gewähren (gemäss ArG 15a). Falls die Arbeit in stehender  Position verrichtet werden muss, sind ab dem 4. Monat 12 Stunden tägliche Ruhezeit zu gewähren.

 

Wenn keine gleichwertige Tagesarbeit vorgeschlagen werden kann :

Dchwangere Frauen und Mütter zwischen der 8. und 16. Woche nach der Niederkunft, die zwischen 20 Uhr und 6 Uhr beschäftigt werden, haben Anspruch auf 80 Prozent des Lohnes, ohne allfällige Zuschläge für Nachtarbeit, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn, soweit ihnen keine andere gleichwertige Arbeit angeboten werden kann.