Arbeitnehmer mit Familienpflichten

Art. 36 ArG

Definition

Gelten als Familienpflichten:

  • die Erziehung von Kindern bis zum 15. Altersjahr
  • die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger oder nahestehender Personen

 

Mittagspause

Auf ihr Verlangen ist ihnen eine Mittagspause von wenigstens anderthalb Stunden zu gewähren.

 

Überstunden

Diese Arbeitnehmer dürfen nur mit ihrem Einverständnis zu Überzeitarbeit herangezogen werden.

 

Freizeit

Der Arbeitgeber hat Arbeitnehmern mit Familienpflichten gegen Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses die zur Betreuung kranker Kinder erforderliche Zeit im Umfang bis zu 3 Tagen freizugeben.

Achtung: das ARG liegt kein Lohn für dieser freier Tag!

 

Pikett

Kurzfristige Änderungen in der Pikettplanung und -einteilung und sich daraus ergebende Einsätze dürfen für Arbeitnehmer mit Familienpflichten nur mit deren Einverständnis vorgenommen werden.

 

Bemerkung

Werden in Ehepaaren die Familienpflichten aufgeteilt, gilt der Arbeitnehmer für den die Pausen und Freizeiten mit denen der Kinder übereinstimmen als Arbeitnehmer mit Familienpflichten im Sinne des ArG. Die Organisation der familiären Angelegenheiten bleibt aber Privatangelegenheit.