Die Plangenehmigung
Art. 7 ArG und ArGV4
Definition
Ist für die Errichtung oder Umgestaltung eines Betriebs die Genehmigung einer Bundesbehörde erforderlich, so erteilt diese auch die Plangenehmigung. Auf Berichte und Mitberichte sind die Artikel 37 bis 41 ArGV4 anwendbar.
Kommentaren
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Die erforderlichen Baunormen sind besonders in der ArGV4 erwähnt. Die Raumordnungs-, Baupolizei-, Feuerschutz- und Umweltschutzanordnungen sind vorbehalten.
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Die Vorschriften über den Gesundheitsschutz ( Art. 6, 35 und 36 ArG und ArGV3) und die Massnahmen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten sind vorbehalten und können gegebenenfalls ein fester Bestandteil der Plangenehmigung sein.
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Die Plangenehmigung ist in vielen Kantonen mit dem Baugenehmigungsverfahren verbunden.
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Nach Abschluss der Bauarbeiten muss der Arbeitgeber bei der zuständigen Behörde ein schriftliches Gesuch um Erteilung einer Betriebsbewilligung einreichen. Die Behörden besuchen die Räumlichkeiten und prüfen, ob die gesetzlichen Auflagen umgesetzt sind. Das Verfahren ist in Art. 42 bis 44 ArGV4 beschrieben.
Bauelemente im Sinne der ArGV4
Art | Objekt | Kommentar |
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4 | Fensterlose Räumlichkeiten | Im Prinzip verboten, ausser besonderer Genehmigung |
5 | Höhe der Arbeitsräume | zwischen 2,75 und 4.00 Meter, gemäss Bodenfläche |
6 | Breite der Verkehrswege | 1.2 Meter |
7 | Anzahl Treppenanlagen | eine pro 600 M2 Bodenfläche |
8 | Anzahl und Länge der Fluchtwege | 35 bis 50 Meter, je nach Fall |
9 | Bau von Fluchtwegen | |
10 | Türen in Fluchtwegen | nach Aussen geöffnet und 90 cm breit |
11 | Ortsfeste Leitern | |
12 | Rückenschutz und Steigschutz | Wenigstens 1 m hoch und mit Zwischenleisten und . Bordleisten |
13 | Gleise | |
14 | Verladerampen | |
15 | Transportanlagen | |
16 | Rampen | Neigung von 5% höchstens 10%, je nach Fall |
17 | Fenstern | 12.5% der Bodenfläche |
18 | Lüftungsanlagen | |
19 à 21 | Betriebe mit besonderen Gefahren | Sonderbestimmungen |
22 à 25 | Betrieben mit Explosionsrisiken | Sonderbestimmungen |