Die Plangenehmigung

Art. 7 ArG und ArGV4

Definition

Ist für die Errichtung oder Umgestaltung eines Betriebs die Genehmigung einer Bundesbehörde erforderlich, so erteilt diese auch die Plangenehmigung. Auf Berichte und Mitberichte sind die Artikel 37 bis 41 ArGV4 anwendbar.

 

Kommentaren

  • Die erforderlichen Baunormen sind besonders in der ArGV4 erwähnt. Die Raumordnungs-, Baupolizei-, Feuerschutz- und Umweltschutzanordnungen sind vorbehalten.

  • Die Vorschriften über den Gesundheitsschutz ( Art. 6, 35 und 36 ArG und ArGV3) und die Massnahmen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten  sind vorbehalten und können gegebenenfalls ein fester Bestandteil  der Plangenehmigung sein.

  • Die Plangenehmigung ist in vielen Kantonen mit dem Baugenehmigungsverfahren verbunden.

  • Nach Abschluss der Bauarbeiten muss der Arbeitgeber bei der zuständigen Behörde   ein schriftliches Gesuch um Erteilung einer Betriebsbewilligung einreichen. Die Behörden besuchen die Räumlichkeiten und prüfen, ob die gesetzlichen Auflagen umgesetzt sind. Das Verfahren ist in  Art. 42 bis 44  ArGV4 beschrieben.

Bauelemente im Sinne der ArGV4

Art Objekt Kommentar
4 Fensterlose Räumlichkeiten Im Prinzip verboten, ausser besonderer Genehmigung
5 Höhe der Arbeitsräume zwischen 2,75 und 4.00 Meter, gemäss Bodenfläche
6 Breite der Verkehrswege 1.2 Meter
7 Anzahl Treppenanlagen eine pro 600 M2 Bodenfläche
8 Anzahl und Länge der Fluchtwege 35 bis 50 Meter, je nach Fall
9 Bau von Fluchtwegen  
10 Türen in Fluchtwegen nach Aussen geöffnet und 90 cm breit
11 Ortsfeste Leitern  
12 Rückenschutz und Steigschutz Wenigstens 1 m hoch und mit Zwischenleisten und . Bordleisten
13 Gleise  
14 Verladerampen  
15 Transportanlagen  
16 Rampen Neigung von 5% höchstens 10%, je nach Fall
17 Fenstern 12.5% der Bodenfläche
18  Lüftungsanlagen  
19 à 21 Betriebe mit besonderen Gefahren Sonderbestimmungen
22 à 25 Betrieben mit Explosionsrisiken Sonderbestimmungen