Sonderbestimmungen betreffend Campingplätze

 

Bemerkung

Die untergenannten Sonderbestimmungen gelten für die Kategorien von Betrieben und Arbeitnehmern die im Titel erwähnt sind. Gültig sind alle anderen Gesetzbestimmungen die unter keine Sonderbestimmungen liegen. Zum Beispiel: Anrecht auf eine medizinische Untersuchung bei  regelmässiger und wiederkehrender Nachtarbeit sowie der Zeitzuschlag von 10% für regelmässige und wiederkehrende Nachtarbeit ist anwendbar.

Die untergenannten Sonderbestimmungen gelten für Campingplätze und dessen Mitarbeitnehmer und Mitarbeitnehmerinnen.

 

Befreiung von der Bewilligungspflicht für Sonntagsarbeit  – Art. 4, Ab. 2 ArGV2

  • die Sonntagsarbeit ist erlaubt

 

Bewilligung für Überzeitarbeit am Sonntag – Art 8, Ab 1 ArGV2

  • Überzeitarbeit darf am Sonntag geleistet werden

 

Bedingungen

  • die Voraussetzungen für am Sonntag geleistete Überzeitarbeit müssen berücksichtig sein
  • Überzeitarbeit ist innert 14 Wochen durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen.

 

Verkürzung der täglichen Ruhezeit – Art. 9 ArGV2

  • die Ruhezeit darf für erwachsene Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bis auf 9 Stunden herabgesetzt werden

 

Bedingung

  • sofern sie im Durchschnitt von zwei Wochen 12 Stunden beträgt.

 

Anzahl freie Sonntage – Art. 12, Ab. 2 ArGV2

  • im Kalenderjahr sind mindestens zwölf freie Sonntage zu gewähren. Sie können unregelmässig auf das Jahr verteilt werden

 

Bedingungen

  • In den Wochen ohne freien Sonntag ist jedoch im Anschluss an die tägliche Ruhezeit eine wöchentliche Ruhezeit von 36 aufeinanderfolgenden Stunden zu gewähren
  • die Mindestdauer der Ruhezeit ist also 36 Stunden + 11 Stunden = 47 Stunden Ruhezeit

 

Ersatzruhetag für Feiertagsarbeit – Art. 13 ArGV2

  • die Ersatzruhe für Feiertagsarbeit darf für ein Kalenderjahr zusammengefasst gewährt werden.

 

Wöchentlicher freier Halbtag – Art. 14, Ab. 1 ArGV2

  • der wöchentliche freie Halbtag darf für einen Zeitraum von höchstens acht Wochen zusammenhängend gewährt werden