Sonderbestimmungen betreffend Berufstheater

 

Bemerkung

Die untergenannten Sonderbestimmungen gelten für die Kategorien von Betrieben und Arbeitnehmern die im Titel erwähnt sind. Gültig sind alle anderen Gesetzbestimmungen die unter keine Sonderbestimmungen liegen. Zum Beispiel: Anrecht auf eine medizinische Untersuchung bei regelmässiger und wiederkehrender Nachtarbeit sowie der Zeitzuschlag von 10% für regelmässige und wiederkehrende Nachtarbeit ist anwendbar.

Die untergenannten Sonderbestimmungen gelten für Berufstheater  und dessen    Mitarbeitnehmer und Mitarbeitnehmerinnen.

 

Befreiung von der Bewilligungspflicht für Nacht-, Sonntags- und ununterbrochener-Arbeit – Art.. 4 ArGV2

  • die Nacht bis 1 Uhr und den ganzen Sonntag sind erlaubt

 

Verschiebung der Lage des Sonntages – Art. 11 ArGV2

  • die Lage des Sonntagszeitraumes darf um höchstens 3 Stunden vor- oder nachverschoben werden. Das Gesetz liegt eine Zeitspanne zwischen Samstag 23.00 Uhr und Sonntag 23.00 Uhr fest. Diese Zeitspanne kann um jeweils eine Stunde verzögert oder vorverschoben werden zwischen Samstag 20.00 Uhr und Sonntag 20.00 Uhr bis Sonntag 02.00 Uhr und Montag 02.00 Uhr

 

Verteilung oder Verringerung der freien Sonntagsanzahl

die zwei untersthenden Sonderregelungen betreffend die freien Sonntagsanzahl sind gültig. Der Betrieb muss vor Anfangs-Kalenderjahr wählen welche Sonderregelung anwendbar ist. Es ist nicht möglich während des Kalenderjahres zu wechseln. Es handelt sich um die zwei folgende Sonderbestimmungen;

 

Verteilung der Anzahl freie Sonntage - Art. 12, Ab. 1 ArGV2

  • im Kalenderjahr sind mindestens 26 freie Sonntage zu gewähren. Sie können unregelmässig auf das Jahr verteilt werden

 

Verringerung der Anzahl freie Sonntage - Art. 12, Ab. 2 ArGV2

  • im Kalenderjahr sind mindestens zwölf freie Sonntage zu gewähren. Sie können unregelmässig auf das Jahr verteilt werden

 

Bedingung

  • in den Wochen ohne freien Sonntag ist jedoch im Anschluss an die tägliche Ruhezeit eine wöchentliche Ruhezeit von 36 aufeinanderfolgenden Stunden zu gewähren

 

Ersatzruhetag für Feiertagsarbeit – Art. 13 ArGV2

  • die Ersatzruhe für Feiertagsarbeit darf für ein Kalenderjahr zusammengefasst gewährt werden

 

Wöchentlicher freier Halbtag – Art. 14, Ab. 2 ArGV2

  • der wöchentliche freie Halbtag darf in Betrieben mit erheblichen saisonmässigen Schwankungen für einen Zeitraum von höchstens zwölf Wochen zusammenhängend gewährt werden

Für die Vorbereitung von Premieren ist der Artikel 7 Absatz 1 ebenfalls anwendbar:

  • die einzelnen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen dürfen bis zu elf aufeinanderfolgende Tage beschäftigt werden

 

Bedingungen

  • wenn unmittelbar im Anschluss daran mindestens drei aufeinanderfolgende Tage frei gewährt werden
  • wenn im Durchschnitt des Kalenderjahrs die Fünftagewoche gewährt wird

 

Die untergennanten Sonderbestimmungen für die mit den für die Aufführungen notwendigen Tätigkeiten sowie für die Bedienung und Betreuung der Theaterbesucher beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und für die Vorbereitung von Premieren sind anwendbar     (Art. 35, Ab. 2 bis 4 ArGV2):

  • für die mit den für die Aufführungen notwendigen Tätigkeiten sowie für die Bedienung und Betreuung der Theaterbesucher beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind Artikel 4 für die Nacht bis 1 Uhr und für den ganzen Sonntag sowie die Artikel 10 Absatz 3, 12 Absätze 1 oder 2, 13, 14 Absatz 2 und für die Vorbereitung von Premieren Artikel 7 Absatz 1 anwendbar
  • für die mit der künstlerisch-technischen Gestaltung der Aufführungen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind Artikel 4 für die Nacht bis 1 Uhr und für den ganzen Sonntag sowie die Artikel 5, 9, 12 Absätze 1 oder 2, 13, 14 Absatz 2 und für die Vorbereitung von Premieren Artikel 7 Absatz 1 anwendbar. Dabei darf vor oder nach einer Verlängerung der Tages- und Abendarbeit gemäss Artikel 5 die tägliche Ruhezeit nicht herabgesetzt werden
  • für die während Tourneen oder Gastspielen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach den Absätzen 1, 2 und 3 ist Artikel 4 Absatz 1 für die Nacht bis 3 Uhr anwendbar