Sonderbestimmungen betreffend Gastbetriebe

 

Bemerkung

Die untergenannten Sonderbestimmungen gelten für die Kategorien von Betrieben und Arbeitnehmern die im Titel erwähnt sind. Gültig sind alle anderen Gesetzbestimmungen die unter keine Sonderbestimmungen liegen. Zum Beispiel: Anrecht auf eine medizinische Untersuchung bei regelmässiger und wiederkehrender Nachtarbeit sowie der Zeitzuschlag von 10% für regelmässige und wiederkehrende Nachtarbeit ist anwendbar.

Die untergenannten Sonderbestimmungen gelten für Gastbetriebe und dessen Mitarbeitnehmer und Mitarbeitnehmerinnen.

 

Befreiung von der Bewilligungspflicht für Nacht- und Sonntagsarbeit  – Art. 4 ArGV2

  • die Nacht- und Sonntagsarbeit ist erlaubt

 

Bewilligung für Überzeitarbeit am Sonntag – Art. 8, Ab. 1 ArGV2

  • Überzeitarbeit darf am Sonntag geleistet werden

 

Bedingungen

  • die Voraussetzungen für am Sonntag geleistete Überzeitarbeit müssen berücksichtig sein
  • Überzeitarbeit ist innert 14 Wochen durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen

 

Verschiebung der Lage des Sonntages – Art. 11 ArGV2

  • die Lage des Sonntagszeitraumes darf um höchstens 3 Stunden vor- oder nachverschoben werden. Das Gesetz liegt eine Zeitspanne zwischen Samstag 23.00 Uhr und Sonntag 23.00 Uhr fest. Diese Zeitspanne kann um jeweils eine Stunde verzögert oder vorverschoben werden zwischen Samstag 20.00 Uhr und Sonntag 20.00 Uhr bis Sonntag 02.00 Uhr und Montag 02.00 Uhr

 

Anzahl freie Sonntage – Art. 12, Ab. 3 ArGV2

  • die Anzahl freie Sonntage kann bis auf vier herabgesetzt werden

 

Bedingung

  • im Durchschnitt des Kalenderjahres muss die Fünf-Tage-Woche gewährt sein. Die freien Sonntage können unregelmässig auf das Jahr verteilt werden

 

ACHTUNG: für den Arbeitnehmer mit familien Verantwortungen ist diese Sonderbestimmung nicht anwendbar. Es sind mindestens zwölf freie Sonntage zu gewähren. Sie können unregelmässig auf das Kalenderjahr. In den Wochen ohne freien Sonntag ist jedoch im Anschluss an die tägliche Ruhezeit eine wöchentliche Ruhezeit von 36 aufeinanderfolgenden Stunden zu gewährenahr verteilt werden (Art. 12, Ab. 2 ArGV2)

Kommentar: die Ruhezeit ist also von 11 täglichen Stunden + 36 Stunden Ersatzruhezeit = 47 Stunden insgesamt

 

Ersatzruhetag für Feiertagsarbeit – Art. 13 ArGV2

  • die Ersatzruhe für Feiertagsarbeit darf für ein Kalenderjahr zusammengefasst gewährt werden.

 

Ersatzruhetag für Feiertagsarbeit – Art. 14 Ab. 2 und 3 ArGV2

  • der wöchentliche freie Halbtag darf in Betrieben mit erheblichen saisonmässigen Schwankungen für einen Zeitraum von höchstens zwölf Wochen zusammenhängend gewährt werden
  • Der wöchentliche freie Halbtag kann von 8 bis auf 6 aufeinanderfolgende Stunden verkürzt werden. Er ist am Vormittag bis 12 Uhr oder am Nachmittag ab spätestens 14.30 Uhr bis spätestens 20.30 zu gewähren.
    • Bedingung : Die durch die Verkürzung ausfallende Ruhezeit ist innerhalb von sechs Monaten zusammenhängend nachzugewähren