Sonderbestimmungen betreffend Tierkliniken
Bemerkung
Die untergenannten Sonderbestimmungen gelten für die Kategorien von Betrieben und Arbeitnehmern die im Titel erwähnt sind. Gültig sind alle anderen Gesetzbestimmungen die unter keine Sonderbestimmungen liegen. Zum Beispiel: Anrecht auf eine medizinische Untersuchung bei regelmässiger und wiederkehrender Nachtarbeit sowie der Zeitzuschlag von 10% für regelmässige und wiederkehrende Nachtarbeit ist anwendbar.
Die untergenannten Sonderbestimmungen gelten für Tierkliniken und dessen Mitarbeitnehmer und Mitarbeitnehmerinnen.
Generelle Bedingung
Die folgenden Bestimmungen sind andwendbar auf Tierarztpraxen und Tierkliniken und die in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind, soweit die Aufrechterhaltung von Notfalldiensten oder die Pflege und Betreuung von kranken, pflegebedürftigen oder verunfallten Tieren zu gewährleisten ist.
Befreiung von der Bewilligungspflicht für Nacht-, Sonntags- und ununterbrochener-Arbeit – Art.. 4 ArGV2
- die Nacht- und Sonntagsarbeit ist erlaub.
Abweichung von den Grunsätzen für die Planung und Einteilung von Pikettarbeit - Art. 8b ArGV2
- Die einzelnen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen dürfen im Zeitraum von 4 Wochen an höchstens 7 Tagen auf Pikett sein oder Piketteinsätze leisten.
- In Pikettdienstnächten kann die tägliche Ruhezeit auf 9 Stunden verkürzt werden.
- Bedingung : im Durchschnitt von 2 Wochen beträgt sie 12 Stunden.
- Die einzelnen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen dürfen im Zeitraum von 4 Wochen an höchstens 10 Tagen auf Pikett sein oder Piketteinsätze leisten.
- Bedingung 1 : anwendbar nur auf Tierarzpraxen mit höchstens 4 angestellten Tierärzten und Tierärztinnen.
- Bedingung 2 : dem Betrieb aufgrund seiner Lage in einer Randregion oder der fachlichen Spezialisierung keine genügenden Personalressourcen für einen Pikettdienst nach Absatz 1 zur Verfügung stehen.
- Bedingung 3 : im Durchschnitt eines Kalenderjahres pro Monat werden nicht mehr als 7 Pikettdienste mit tatsächlichem Einsatz geleistet.