Sonderbestimmungen für Anbieter von Postdiensten
Bemerkung
Die untergenannten Sonderbestimmungen gelten für die Kategorien von Betrieben und Arbeitnehmern die im Titel erwähnt sind. Gültig sind alle anderen Gesetzbestimmungen die unter keine Sonderbestimmungen liegen. Zum Beispiel: Anrecht auf eine medizinische Untersuchung bei regelmässiger und wiederkehrender Nachtarbeit sowie der Zeitzuschlag von 10% für regelmässige und wiederkehrende Nachtarbeit ist anwendbar.
Die untergenannten Sonderbestimmungen gelten für Anbieter von Postdiensten.
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Befreiung von der Bewilligungspflicht für die Nachtarbeit und für die Sonntagesarbeit - Art. 4 ArGV2
Nachts- und Sonntagsarbeit ist erlaubt
Bedingung
- Gilt nur soweit im Durchschnitt des Kalenderjahres die Mehrheit der Postsendungen, die nachts un sonntags verarbeitet werden, einem Angebot der die Mehrheit der Grundversorgung im Sinne von Artikel 29 der Postverordnung vom 29. August 2012 entspricht
Bermerkung
- die Sonderbestimmung ist nicht anwendbar auf Arbeitsnehmer une Arbeitsnehmeriennen, die Dienstleistungen am Schalter erbringen oder die Auskünfte gegenüber Kunden erteilen