Art. 49a ArGV2

Sonderbestimmung betreffend Bau- und Unterhalsbetriebe auf Nationalstrassen

 

Bemerkung

Die untergenannten Sonderbestimmungen gelten für die Kategorien von Betrieben und Arbeitnehmern die im Titel erwähnt sind. Gültig sind alle anderen Gesetzbestimmungen die unter keine Sonderbestimmungen liegen. Zum Beispiel: Anrecht auf eine medizinische Untersuchung bei  regelmässiger und wiederkehrender Nachtarbeit sowie der Zeitzuschlag von 10% für regelmässige und wiederkehrende Nachtarbeit ist anwendbar.

 

Die untergenannten Sonderbestimmungen gelten für Bau- und Unterhaltsbetriebe und die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in diesen Betrieben beschäftigt sind mit Betriebs-, Unterhalts-, Ausbau- und Erneuerungsarbeiten in direktem Zusammenhang mit Arbeiten an Tunnels, Galerien und Brücken von Nationalstrassen nach den Artikeln 2–4 des Bundesgesetzes vom 8. März 196058 über die Nationalstrassen.

Befreiung von der Bewilligungspflicht für Nachtsarbeit  – Art. 4, Ab. 1 ArGV2

  • Die Nachtarbeit ist erlaubt.

 

Bedingungen:

  • Die Nachtarbeit muss aus sicherheitstechnischen Gründen notwendig sein.
  • Der Betrieb muss Baustellen, auf denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Absatz 1 in der Nacht eingesetzt werden, mindestens 14 Tage vor Arbeitsbeginn im Schweizerischen Handelsamtsblatt publizieren. In der Publikation müssen der Name des Betriebs, der Einsatzort, die Anzahl der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und die Dauer der geplanten Nachtarbeit ersichtlich sein.