Sonderbestimmungen betreffend Betriebe der Filmvorführung

 

Bemerkung

Die untergenannten Sonderbestimmungen gelten für die Kategorien von Betrieben und Arbeitnehmern die im Titel erwähnt sind. Gültig sind alle anderen Gesetzbestimmungen die unter keine Sonderbestimmungen liegen. Zum Beispiel: Anrecht auf eine medizinische Untersuchung bei  regelmässiger und wiederkehrender Nachtarbeit sowie der Zeitzuschlag von 10% für regelmässige und wiederkehrende Nachtarbeit ist anwendbar.

 

Die untergenannten Sonderbestimmungen gelten für Betriebe der Filmvorführung und dessen Mitarbeitnehmer und Mitarbeitnehmerinnen.

 

Befreiung von der Bewilligungspflicht für Nacht- oder Sonntagsarbeit  – Art. 4 ArGV2

  • die Nachtarbeit bis 2.00 Uhr und Sonntagsarbeit ist erlaubt

 

Befreiung von der Bewilligung betreffend die Anzahl freie Sonntage - Art. 12, Ab. 2 ArGV2

  • im Kalenderjahr sind mindestens 12 freie Sonntage zu gewähren sie können unregelmässig auf das Jahr verteilt werden, sofern:

 

Bedingung

  • in den Wochen ohne freien Sonntag ist jedoch im Anschluss an die tägliche Ruhezeiteine wöchentliche Ruhezeit von 36 aufeinanderfolgenden Stunden zu gewähren

 

Kommentar

die wöchentlicher Mindestdauer der Ruhezeit ist also von 36 Stunden + 11 Stunden tägliche Ruhezeit = 47 Stunden, eventuel 48 Stunden falls die tägliche Ruhezeit auf 9 Stunden herabgesetzt wurde im Sinne vom Art 9 ArGV2