Sonderbestimmungen betreffend Betriebe in Bahnhöfen und Flughäfen

 

Bemerkung

Die untergenannten Sonderbestimmungen gelten für die Kategorien von Betrieben und Arbeitnehmern die im Titel erwähnt sind. Gültig sind alle anderen Gesetzbestimmungen die unter keine Sonderbestimmungen liegen. Zum Beispiel: Anrecht auf eine medizinische Untersuchung bei regelmässiger und wiederkehrender Nachtarbeit sowie der Zeitzuschlag von 10% für regelmässige und wiederkehrende Nachtarbeit ist anwendbar.

Die untergenannten Sonderbestimmungen gelten für Betriebe in Bahnhöfen und Flughäfen  und dessen Mitarbeitnehmer und Mitarbeitnehmerinnen.

 

Befreiung von der Bewilligungspflicht für Sonntagsarbeit  – Art. 4, Ab. 2 ArGV2

  • die Sonntagsarbeit ist erlaubt

Bedingungen

  • die Voraussetzungen für am Sonntag geleistete Überzeitarbeit müssen berücksichtig sein
  • die Überzeitarbeit ist innert 14 Wochen durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen

 

Regelmässigkeit der freien Sonntage – Art. 12, Ab. 1 ArGV2

  • im Kalenderjahr sind mindestens 26 freie Sonntage zu gewähren. Sie können unregelmässig auf das Jahr verteilt werden

 

Wöchentliche freie Halbtag – Art. 14, Ab. 1 ArGV2

  • der wöchentliche freie Halbtag darf für einen Zeitraum von höchstens acht Wochen zusammenhängend gewährt werden

Kommentare:  das WBF legt die Bahnhöfe und Flughäfen fest (gemäss Art. 26a ArGV2) für welche Bahnhöfe und Flughäfen die obengenannten Sonderbestimmungen gültig sind. Die untengenannten Kriterien sind dafür anwendbar:

  • die Bahnhöfe müssen mit dem Personenverkehr jährlich mindestens 20 Millionen Franken umsetzen oder von grosser regionaler Bedeutung sein
  • die Flughäfen müssen Linienverkehr anbieten

Vor der Bezeichnung hört das WBF die Flughafenbetribe und die betroffenen Kantonsbehörde      an.