Sonderbestimmungen betreffend Betriebe in Bahnhöfen und Flughäfen
Bemerkung
Die untergenannten Sonderbestimmungen gelten für die Kategorien von Betrieben und Arbeitnehmern die im Titel erwähnt sind. Gültig sind alle anderen Gesetzbestimmungen die unter keine Sonderbestimmungen liegen. Zum Beispiel: Anrecht auf eine medizinische Untersuchung bei regelmässiger und wiederkehrender Nachtarbeit sowie der Zeitzuschlag von 10% für regelmässige und wiederkehrende Nachtarbeit ist anwendbar.
Die untergenannten Sonderbestimmungen gelten für Betriebe in Bahnhöfen und Flughäfen und dessen Mitarbeitnehmer und Mitarbeitnehmerinnen.
Befreiung von der Bewilligungspflicht für Sonntagsarbeit – Art. 4, Ab. 2 ArGV2
- die Sonntagsarbeit ist erlaubt
Bedingungen
- die Voraussetzungen für am Sonntag geleistete Überzeitarbeit müssen berücksichtig sein
- die Überzeitarbeit ist innert 14 Wochen durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen
Regelmässigkeit der freien Sonntage – Art. 12, Ab. 1 ArGV2
- im Kalenderjahr sind mindestens 26 freie Sonntage zu gewähren. Sie können unregelmässig auf das Jahr verteilt werden
Wöchentliche freie Halbtag – Art. 14, Ab. 1 ArGV2
- der wöchentliche freie Halbtag darf für einen Zeitraum von höchstens acht Wochen zusammenhängend gewährt werden
Kommentare: das WBF legt die Bahnhöfe und Flughäfen fest (gemäss Art. 26a ArGV2) für welche Bahnhöfe und Flughäfen die obengenannten Sonderbestimmungen gültig sind. Die untengenannten Kriterien sind dafür anwendbar:
- die Bahnhöfe müssen mit dem Personenverkehr jährlich mindestens 20 Millionen Franken umsetzen oder von grosser regionaler Bedeutung sein
- die Flughäfen müssen Linienverkehr anbieten
Vor der Bezeichnung hört das WBF die Flughafenbetribe und die betroffenen Kantonsbehörde an.