Sonderbestimmungen betreffend Kioske,Betriebe für Reisende und Tankstellenshops

 

Bemerkung

Die untergenannten Sonderbestimmungen gelten für die Kategorien von Betrieben und Arbeitnehmern die im Titel erwähnt sind. Gültig sind alle anderen Gesetzbestimmungen die unter keine Sonderbestimmungen liegen. Zum Beispiel: Anrecht auf eine medizinische Untersuchung bei regelmässiger und wiederkehrender Nachtarbeit sowie der Zeitzuschlag von 10% für regelmässige und wiederkehrende Nachtarbeit ist anwendbar.

Die untergenannten Sonderbestimmungen gelten für Kioske,Betriebe für Reisende und Tankstellenshops  und dessen Mitarbeitnehmer und Mitarbeitnehmerinnen.

 

Befreiung von der Bewilligungspflicht für Sonntagsarbeit  – Art. 4, Ab. 2 ArGV2

  • die Nachtarbeit bis 1.00 Uhr für Kioske an öffentlichen Strassen und Plätzen ist erlaubt
  • die Sonntagsarbeit ist erlaubt

 

Bewilligung für Überzeitarbeit am Sonntag – Art. 8, Ab. 1 ArGV2

  • Überzeitarbeit darf am Sonntag geleistet werden

 

Bedingungen

  • die Voraussetzungen für am Sonntag geleistete Überzeitarbeit müssen berücksichtig sein
  • Überzeitarbeit ist innert 14 Wochen durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen

 

Verteilung der freien Sonntage – Art. 12, Ab. 1 ArGV2

  • für Kioske an öffentlichen Strassen und Plätzen sind 26 freie Sonntage im Kalenderjahr zu gewähren. Sie können im Kalenderjahr unregelmässig aufgeteilt sein

 

Bedingung

  • wenigstens einen freien Sonntag pro Kalenderquartal

Bemerkungen:  für die anderen Kiosken und Betrieben für Reisende, kann die Anzahl von  freien Sonntagen auf 12 reduziert sein. Sie können unregelmässig im Kalenderjahr verteilt sein.

Bedingungen

  • in den Wochen ohne freien Sonntag ist jedoch im Anschluss an die tägliche Ruhezeit eine wöchentliche Ruhezeit von 36 aufeinanderfolgenden Stunden zu gewähren
  • Kommentar; Die Mindestdauer der Ruhezeit ist also 36 Stunden + 11 Stunden = 47 Stunden Ruhezeit

 

Kumulierung der wöchentlichen freien Halbtag – Art. 14, Ab. 1 ArGV2

  • der wöchentliche freie Halbtag darf für einen Zeitraum von höchstens acht Wochen zusammenhängend gewährt werden