Sonderbestimmungen betreffend Kioske,Betriebe für Reisende und Tankstellenshops
Bemerkung
Die untergenannten Sonderbestimmungen gelten für die Kategorien von Betrieben und Arbeitnehmern die im Titel erwähnt sind. Gültig sind alle anderen Gesetzbestimmungen die unter keine Sonderbestimmungen liegen. Zum Beispiel: Anrecht auf eine medizinische Untersuchung bei regelmässiger und wiederkehrender Nachtarbeit sowie der Zeitzuschlag von 10% für regelmässige und wiederkehrende Nachtarbeit ist anwendbar.
Die untergenannten Sonderbestimmungen gelten für Kioske,Betriebe für Reisende und Tankstellenshops und dessen Mitarbeitnehmer und Mitarbeitnehmerinnen.
Befreiung von der Bewilligungspflicht für Sonntagsarbeit – Art. 4, Ab. 2 ArGV2
- die Nachtarbeit bis 1.00 Uhr für Kioske an öffentlichen Strassen und Plätzen ist erlaubt
- die Sonntagsarbeit ist erlaubt
Bewilligung für Überzeitarbeit am Sonntag – Art. 8, Ab. 1 ArGV2
- Überzeitarbeit darf am Sonntag geleistet werden
Bedingungen
- die Voraussetzungen für am Sonntag geleistete Überzeitarbeit müssen berücksichtig sein
- Überzeitarbeit ist innert 14 Wochen durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen
Verteilung der freien Sonntage – Art. 12, Ab. 1 ArGV2
- für Kioske an öffentlichen Strassen und Plätzen sind 26 freie Sonntage im Kalenderjahr zu gewähren. Sie können im Kalenderjahr unregelmässig aufgeteilt sein
Bedingung
- wenigstens einen freien Sonntag pro Kalenderquartal
Bemerkungen: für die anderen Kiosken und Betrieben für Reisende, kann die Anzahl von freien Sonntagen auf 12 reduziert sein. Sie können unregelmässig im Kalenderjahr verteilt sein.
Bedingungen
- in den Wochen ohne freien Sonntag ist jedoch im Anschluss an die tägliche Ruhezeit eine wöchentliche Ruhezeit von 36 aufeinanderfolgenden Stunden zu gewähren
- Kommentar; Die Mindestdauer der Ruhezeit ist also 36 Stunden + 11 Stunden = 47 Stunden Ruhezeit
Kumulierung der wöchentlichen freien Halbtag – Art. 14, Ab. 1 ArGV2
- der wöchentliche freie Halbtag darf für einen Zeitraum von höchstens acht Wochen zusammenhängend gewährt werden