Sonderbestimmungen betreffend Betriebe in Fremdenverkehrsgebieten sowie Einkaufszentren für die Bedürfnisse des internationalen Fremdenverkehrs

 

Bemerkung

Die untergenannten Sonderbestimmungen gelten für die Kategorien von Betrieben und Arbeitnehmern die im Titel erwähnt sind. Gültig sind alle anderen Gesetzbestimmungen die unter keine Sonderbestimmungen liegen. Zum Beispiel: Anrecht auf eine medizinische Untersuchung bei  regelmässiger und wiederkehrender Nachtarbeit sowie der Zeitzuschlag von 10% für regelmässige und wiederkehrende Nachtarbeit ist anwendbar.

Die untergenannten Sonderbestimmungen gelten für Betriebe in Fremdenverkehrsgebieten sowie Einkaufszentren für die Bedürfnisse des internationalen Fremdenverkehrs  und dessen Mitarbeitnehmer und Mitarbeitnehmerinnen.

 

Befreiung von der Bewilligungspflicht für Sonntagsarbeit  – Art. 4, Ab. 2 ArGV2

  • Die Sonntagsarbeit ist erlaubt

 

Anzahl freie Sonntage – Art. 12, Ab. 1 ArGV2

  • die 28 Sonntage pro Kalenderjahr können unregelmässig auf das Jahr verteilt werden
  • mindestens 1 freier Sonntag pro Kalenderjahr-Quartal

 

Bemerkungen

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) legt auf Antrag der Kantone die Einkaufszentren nach Absatz 3 fest. Dabei müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • das Warenangebot des Einkaufszentrums ist auf den internationalen Fremdenverkehr ausgerichtet
  • das Warenangebot umfasst in einer Mehrheit der sich im Einkaufszentrum befindenden Geschäfte überwiegend Luxusartikel insbesondere in den Bereichen Kleider und Schuhe, Accessoires, Uhren und Schmuck sowie Parfum
  • der im Einkaufszentrum gesamthaft erwirtschaftete Umsatz sowie der Umsatz der Mehrheit der sich im Einkaufszentrum befindenden Geschäfte werden zu einem wesentlichen Teil mit internationaler Kundschaft erwirtschaftet
  • das Einkaufszentrum befindet sich:

           - in einem Fremdenverkehrsgebiet nach Absatz 2; oder

           - in einer Entfernung von höchstens 15 Kilometern zur Schweizer Grenze

           - in der unmittelbaren Nähe eines Autobahnanschlusses oder Bahnhofs

  • es müssen mehr Ersatzruhetage für Sonntagsarbeit als in die Gesetzbestimmungen erwähnt  an die Arbeitsnehmern gewährt sein

 

Kommentar

Die Verordnung des WBF vom 13. July 2015 (SR 822.112.2) mit Inkrafttreten vom 1. August 2015 deklariert das Einkaufzentrum Faxtown Factory Stores in Mendridio (Tessin) als Einkaufzentrum das den Bedürfnissen des internationalen Fremdenverkehrs gemäss Artikel 25 Absatz 4 ArGV 2 dient.