Sonderbestimmungen betreffend Heime und Internate

 

Bemerkung

Die untergenannten Sonderbestimmungen gelten für die Kategorien von Betrieben und Arbeitnehmern die im Titel erwähnt sind. Gültig sind alle anderen Gesetzbestimmungen die unter keine Sonderbestimmungen liegen. Zum Beispiel: Anrecht auf eine medizinische Untersuchung bei regelmässiger und wiederkehrender Nachtarbeit sowie der Zeitzuschlag von 10% für regelmässige und wiederkehrende Nachtarbeit ist anwendbar.

Die untergenannten Sonderbestimmungen gelten für folgende Heime und Internate und dessen   Mitarbeitnehmer und Mitarbeitnehmerinnen: Kinder-, Erziehungs-, Anlern-, Ausbildungs-, Beschäftigungs-, Alters-, Pflege-, Kranken-, Unterkunfts- und Versorgungsheim.

 

Befreiung von der Bewilligungspflicht für Nacht- und Sonntagsarbeit sowie für den ununterbrochenen Betrieb – Art. 4 ArGV2

  • die Nacht- und Sonntagsarbeit ist erlaubt

 

Verlängerung der Arbeitswoche – Art. 7, Ab. 2 ArGV2

  • die einzelnen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen dürfen bis zu elf aufeinanderfolgende Tage beschäftigt werden

 

Bedingungen

  • die tägliche Arbeitszeit im Zeitraum der Tages- und Abendarbeit nicht mehr als neun Stunden beträgt
  • die wöchentliche Höchstarbeitszeit im Durchschnitt von zwei Wochen eingehalten wird
  • unmittelbar im Anschluss an den siebten Tag mindestens 83 aufeinanderfolgende Stunden frei gewährt werden: diese 83 Stunden schliessen die tägliche Ruhezeit, den Ersatzruhetag für den Sonntag und den wöchentlichen freien Halbtag ein

 

Bewilligung für Überzeitarbeit am Sonntag – Art. 8, Ab. 1 ArGV2

  • Überzeitarbeit darf am Sonntag geleistet werden

 

Bedingung

  • die Voraussetzungen für am Sonntag geleistete Überzeitarbeit müssen berücksichtig sein
  • Überzeitarbeit ist innert 14 Wochen durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen.

 

Verkürzung der täglichen Ruhezeit – Art. 9 ArGV2

  • die Ruhezeit darf für erwachsene Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bis auf 9 Stunden herabgesetzt werden

 

Bedingung

  • sofern sie im Durchschnitt von zwei Wochen 12 Stunden beträgt

 

Verlängerung der Nachtarbeit – Art. 10, Ab. 2 ArGV2

  • die Nachtarbeit darf in einem Zeitraum von 12 Stunden geleistet werden, Pausen eingeschlossen

 

Bestimmungen

  • wenn darauf mindestens 12 Stunden Ruhezeit folgen
  • ein geeigneter Ausruhe-Ort zur Verfügung steht
  • die Arbeitszeit höchstens 10 Stunden beträgt und ein grosser Teil davon reine Präsenzzeit ist; oder während höchstens 8 Stunden tatsächlich gearbeitet wird, wobei die gesamten 12 Stunden als Arbeitszeit gelten

 

Anzahl freie Sonntage – Art. 12, Ab. 2 ArGV2

  • im Kalenderjahr sind mindestens zwölf freie Sonntage zu gewähren. Sie können unregelmässig auf das Jahr verteilt werden

 

Bestimmung

  • In den Wochen ohne freien Sonntag ist jedoch im Anschluss an die tägliche Ruhezeit eine wöchentliche Ruhezeit von 36 aufeinanderfolgenden Stunden zu gewähren. Kommentar; Die Mindestdauer der Ruhezeit ist also 36 Stunden + 11 Stunden = 47 Stunden Ruhezeit

 

Wöchentlicher freier Halbtag – Art. 14, Ab. 1 ArGV2

  • der wöchentliche freie Halbtag darf für einen Zeitraum von höchstens acht Wochen zusammenhängend gewährt werden