Sonderbestimmungen betreffend Bäckereien, Konditoreien, Confiserien
Bemerkung
Die untergenannten Sonderbestimmungen gelten für die Kategorien von Betrieben und Arbeitnehmern die im Titel erwähnt sind. Gültig sind alle anderen Gesetzbestimmungen die unter keine Sonderbestimmungen liegen. Zum Beispiel: Anrecht auf eine medizinische Untersuchung bei regelmässiger und wiederkehrender Nachtarbeit sowie der Zeitzuschlag von 10% für regelmässige und wiederkehrende Nachtarbeit ist anwendbar.
Die untergenannten Sonderbestimmungen gelten für Bäckereien, Konditoreien, Confiserien und dessen Mitarbeitnehmer und Mitarbeitnehmerinnen.
Befreiung von der Bewilligungspflicht für Nacht- und Sonntagsarbeit – Art. 4 ArGV2
- die Nachtarbeit ist zweimal pro Woche für die ganze Nacht erlaubt
- die anderen Tagen ist die Nachtarbeit ab 1.00 Uhr erlaubt
- Sonntagsarbeit ist erlaubt
Dauer der Nachtarbeit – Art. 10 Ab. 4 ArGV2
- die Lage des Sonntagszeitraumes darf um höchstens 3 Stunden vor- oder nachverschoben werden. Das Gesetz liegt eine Zeitspanne zwischen Samstag 23.00 Uhr und Sonntag 23.00 Uhr fest. Diese Zeitspanne kann um jeweils eine Stunde verzögert oder vorverschoben werden zwischen Samstag 20.00 Uhr und Sonntag 20.00 Uhr bis Sonntag 02.00 Uhr und Montag 02.00 Uhr
Bedingung
- im Durchschnitt einer Kalenderwoche 9 Stunden nicht übersteigt
Nachtarbeit ohne Wechsel - Art. 10, Ab. 5 ArGV2
- Nachtarbeit ohne Wechsel mit Tagesarbeit darf in höchstens 6 von 7 aufeinanderfolgenden Nächten geleistet werden
Bedingung
- sofern im Durchschnitt des Kalenderjahrs die Fünf-Tage-Woche gewährt wird
Verschiebung der Lage des Sonntages – Art. 11 ArGV2
- Bei Nachtarbeit darf die tägliche Arbeitszeit innert eines Zeitraumes von 13 Stunden höchstens 11 Stunden betragen
Verteilung freie Sonntage – Art. 12, Ab. 2 ArGV2
- im Kalenderjahr sind mindestens zwölf freie Sonntage zu gewähren. Sie können unregelmässig auf das Jahr verteilt werden.
Bedingung:
- In der Woche, in der an einem Sonntag gearbeitet wird, oder in der darauffolgenden Woche ist im Anschluss an die tägliche Ruhezeit eine wöchentliche Ruhezeit von 36 aufeinanderfolgenden Stunden zu gewähren.
Kommentar : die Mindestdauer der Ruhezeit ist also 36 Stunden + 11 Stunden = 47 Stunden
Ersatzruhetag für Feiertagsarbeit – Art. 13 ArGV2
- die Ersatzruhe für Feiertagsarbeit darf für ein Kalenderjahr zusammengefasst gewährt werden.
Die untergenannten Sonderbestimmungen sind für das Verkaufspersonnal in Bäckereien, Konditoreien, Confiserien anwendbar
Auf die Verkaufsgeschäfte in Bäckereien, Konditoreien, Confiserien und das in ihnen beschäftigte Verkaufspersonal sofern diese überwiegend selbst hergestellte Produkte verkaufen
Befreiung von der Bewilligungspflicht für Nacht-, Sonntags- und ununterbrochener-Arbeit – Art.. 4 ArGV2
- die Sonntagsarbeit ist erlaubt
Verteilung freie Sonntage – Art. 12, Ab. 2 ArGV2
- im Kalenderjahr sind mindestens zwölf freie Sonntage zu gewähren. Sie können unregelmässig auf das Jahr verteilt werden
Bedingungen
- in den Wochen ohne freien Sonntag ist jedoch im Anschluss an die tägliche Ruhezeit eine wöchentliche Ruhezeit von 36 aufeinanderfolgenden Stunden zu gewähren.
- Kommentar; Die Mindestdauer der Ruhezeit ist also 36 Stunden + 11 Stunden = 47 Stunden Ruhezeit
Ersatzruhetag für Feiertagsarbeit – Art. 13 ArGV2
- die Ersatzruhe für Feiertagsarbeit darf für ein Kalenderjahr zusammengefasst gewährt werden
Mehr Informationen
Verkaufspersonnal in Bäckereien, Konditoreien, Confiserien
ArG . Sonderbestimmungen - Art. 27, Ab. 2 ArGV2