Sonderbestimmungen betreffend Bäckereien, Konditoreien, Confiserien

 

Bemerkung

Die untergenannten Sonderbestimmungen gelten für die Kategorien von Betrieben und Arbeitnehmern die im Titel erwähnt sind. Gültig sind alle anderen Gesetzbestimmungen die unter keine Sonderbestimmungen liegen. Zum Beispiel: Anrecht auf eine medizinische Untersuchung bei regelmässiger und wiederkehrender Nachtarbeit sowie der Zeitzuschlag von 10% für regelmässige und wiederkehrende Nachtarbeit ist anwendbar.

Die untergenannten Sonderbestimmungen gelten für Bäckereien, Konditoreien, Confiserien und dessen Mitarbeitnehmer und Mitarbeitnehmerinnen.

 

Befreiung von der Bewilligungspflicht für Nacht- und Sonntagsarbeit  – Art. 4 ArGV2

  • die Nachtarbeit ist zweimal pro Woche für die ganze Nacht erlaubt
  • die anderen Tagen ist die Nachtarbeit ab 1.00 Uhr erlaubt
  • Sonntagsarbeit ist erlaubt

 

Dauer der Nachtarbeit – Art. 10 Ab. 4 ArGV2

  • die Lage des Sonntagszeitraumes darf um höchstens 3 Stunden vor- oder nachverschoben werden. Das Gesetz liegt eine Zeitspanne zwischen Samstag 23.00 Uhr und Sonntag 23.00 Uhr fest. Diese Zeitspanne kann um jeweils eine Stunde verzögert oder vorverschoben werden zwischen Samstag 20.00 Uhr und Sonntag 20.00 Uhr bis Sonntag 02.00 Uhr und Montag 02.00 Uhr

 

Bedingung

  • im Durchschnitt einer Kalenderwoche 9 Stunden nicht übersteigt

 

Nachtarbeit ohne Wechsel - Art. 10, Ab. 5 ArGV2

  • Nachtarbeit ohne Wechsel mit Tagesarbeit darf in höchstens 6 von 7 aufeinanderfolgenden Nächten geleistet werden

 

Bedingung

  • sofern im Durchschnitt des Kalenderjahrs die Fünf-Tage-Woche gewährt wird

 

Verschiebung der Lage des Sonntages – Art. 11 ArGV2

  • Bei Nachtarbeit darf die tägliche Arbeitszeit innert eines Zeitraumes von 13 Stunden höchstens 11 Stunden betragen

 

Verteilung  freie Sonntage – Art. 12, Ab. 2 ArGV2

  • im Kalenderjahr sind mindestens zwölf freie Sonntage zu gewähren. Sie können unregelmässig auf das Jahr verteilt werden.

Bedingung:

  • In der Woche, in der an einem Sonntag gearbeitet wird, oder in der darauffolgenden Woche ist im Anschluss an die tägliche Ruhezeit eine wöchentliche Ruhezeit von 36 aufeinanderfolgenden Stunden zu gewähren.

Kommentar : die Mindestdauer der Ruhezeit ist also 36 Stunden + 11 Stunden = 47 Stunden

 

Ersatzruhetag für Feiertagsarbeit – Art. 13 ArGV2

  • die Ersatzruhe für Feiertagsarbeit darf für ein Kalenderjahr zusammengefasst gewährt werden.

 

Die untergenannten Sonderbestimmungen sind für das Verkaufspersonnal in Bäckereien, Konditoreien, Confiserien anwendbar

Auf die Verkaufsgeschäfte in Bäckereien, Konditoreien, Confiserien und das in ihnen beschäftigte Verkaufspersonal sofern diese überwiegend selbst hergestellte Produkte verkaufen

 

Befreiung von der Bewilligungspflicht für Nacht-, Sonntags- und ununterbrochener-Arbeit – Art.. 4 ArGV2

  • die Sonntagsarbeit ist erlaubt

 

Verteilung  freie Sonntage – Art. 12, Ab. 2 ArGV2

  • im Kalenderjahr sind mindestens zwölf freie Sonntage zu gewähren. Sie können unregelmässig auf das Jahr verteilt werden

 

Bedingungen

  • in den Wochen ohne freien Sonntag ist jedoch im Anschluss an die tägliche Ruhezeit eine wöchentliche Ruhezeit von 36 aufeinanderfolgenden Stunden zu gewähren.
  • Kommentar; Die Mindestdauer der Ruhezeit ist also 36 Stunden + 11 Stunden = 47 Stunden Ruhezeit

 

Ersatzruhetag für Feiertagsarbeit – Art. 13 ArGV2

  • die Ersatzruhe für Feiertagsarbeit darf für ein Kalenderjahr zusammengefasst gewährt werden

 

Mehr Informationen

Verkaufspersonnal in Bäckereien, Konditoreien, Confiserien

ArG . Sonderbestimmungen - Art. 27, Ab. 2 ArGV2