Sonderbestimmungen betreffend Krankenanstalten und Kliniken

 

Bemerkung

Die untergenannten Sonderbestimmungen gelten für die Kategorien von Betrieben und Arbeitnehmern die im Titel erwähnt sind. Gültig sind alle anderen Gesetzbestimmungen die unter keine Sonderbestimmungen liegen. Zum Beispiel: Anrecht auf eine medizinische Untersuchung bei regelmässiger und wiederkehrender Nachtarbeit sowie der Zeitzuschlag von 10% für regelmässige und wiederkehrende Nachtarbeit ist anwendbar.

Die untergenannten Sonderbestimmungen gelten für Krankenanstalten und Kliniken und dessen Mitarbeitnehmer und Mitarbeitnehmerinnen.

 

Befreiung von der Bewilligungspflicht für Nacht-, Sonntags- und ununterbrochener-Arbeit – Art. 4 ArGV2

  • die Nacht- und Sonntagarbeit ist erlaubt

 

Verlängerung der täglichen Tag- und NachtArbeitszeit - Art. 5 ArGV2

  • Der Zeitraum der Tages- und Abendarbeit darf für die einzelnen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, mit Einschluss der Pausen und der Überzeitarbeit, auf höchstens 17 Stunden verlängert werden (und nicht 14 Stunden)

Bedingungen:

  • im Durchschnitt einer Kalenderwoche eine tägliche Ruhezeit von mindestens 12 aufeinanderfolgenden Stunden gewährt wird.
  • die tägliche Ruhezeit zwischen zwei Arbeitseinsätzen muss dabei mindestens 8 aufeinanderfolgende Stunden betragen.

 

 Verlängerung der Arbeitswoche - Art. 7 Ab. 2 ArGV2

  • die einzelnen Arbeitsnehmer dürfen 7 aufeinanderfolgende Tage beschäftigt werden

Bedingungen

  • die tägliche Arbeitszeit im Zeitraum der Tages- und Abendarbeit beträgt nicht mehr als 9 Stunden
  • die wöchentliche Höchstarbeitszeit muss im Durchschnitt von zwei Wochen eingehalten sein
  • unmittelbach im Anschluss an den siebten Tag mindestens 83 aueinanderforlgenden Stunden frei gewährt werden.

 

Überzeitarbeit am Sonntag – Art. 8 Ab. 2 ArGV2

  • Überzeitarbeit darf am Sonntag geleistet werden

 

Bedingungen

  • die Sonntag geleistete Arbeit ist innert 26 Wochen durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen

 

Pikettdienst - Art. 8a ArGV2

Grundprinzip

  • im Rahmen des Pikettdienstes muss die Interventionszeit grundsätzlich mindestens 30 Minuten betragen

Verkürzung der interventionszeit

  • möglich mit den folgenden Bedingungen

Bedingungen

  • Zeitgutschrifft von 10 Prozent der inaktiven Pikettdienstzeit. (inaktive Piketdienstzeit = die für den Pikettdienst aufgewendete Zeit ausserhalb eine Intervention sowie der Zeit für den Arbeitsweg)
  • maximal 7 Tagen Pikettdienst in einem Zeitraum von 4 Wochen

Bemerkung zu Piketdienst

Muss der Piketdienst wegen der kurzen Interventionstionszeit im Betrieb geleistet werden, so gilt die gesamte zur Verfügung gestellte Zeit als Arbeits zeit. In diesem Fall darf der Einzelne Arbeitnehmer in einem Zeitraum von vier Wochen an höchstens 7 Tagen Pikettdienst leisten.

 

Verkürzung der täglichen Ruhezeit – Art. 9 ArGV2

  • die Ruhezeit darf für erwachsene Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bis auf 9 Stunden herabgesetzt werden

Bedingung

  • im Durchschnitt von zwei Wochen beträgt die Ruhezeit mindestens 12 Stunden

 

Verlängerung des Nachtarbeitzeit – Art. 10 Ab. 2 ArGV2

  • die Nachtarbeit für einen erwachsenene Arbeitsnehmer darf in einem Zeitraum von 12 Stunden geleistet werden, Pausen eingeschlossen, und nicht 10 Stunden Arbeitszeit überschreiten

 

Anzahl freie Sonntage – Art. 12, Ab. 2 ArGV2

  • im Kalenderjahr sind mindestens 12 freie Sonntage zu gewähren. Sie können unregelmässig auf das Jahr verteilt werden.

Bedingung:

  • In der Woche, in der an einem Sonntag gearbeitet wird, oder in der darauffolgenden Woche ist im Anschluss an die tägliche Ruhezeit eine wöchentliche Ruhezeit von 36 aufeinanderfolgenden Stunden zu gewähren.

Kommentar : die Mindestdauer der Ruhezeit ist also 36 Stunden + 11 Stunden = 47 Stunden.