Industrielle Betriebe

Art. 5 Ab. 2 ArG und 28 bis 31 ArGV4

Definition

die Arbeitsweise oder die Arbeitsorganisation durch Maschinen oder andere technische Einrichtungen oder durch serienmässige Verrichtungen bestimmt werden und für die Herstellung, Verarbeitung oder Behandlung von Gütern oder für die Erzeugung, Umwandlung oder Übertragung von Energie wenigstens sechs Arbeitnehmer beschäftigt werden, oder
b.
die Arbeitsweise oder die Arbeitsorganisation wesentlich durch automatisierte Verfahren bestimmt werden, oder
c.
Leben oder Gesundheit der Arbeitnehmer besonderen Gefahren ausgesetzt sind

Als industrielle Betriebe im Sinne des Gesetzes gelten Betriebe mit fester Anlage von dauerndem Charakter für die Herstellung, Verarbeitung oder Behandlung von Gütern oder für die Erzeugung, Umwandlung oder Übertragung von Energie, sofern:

  • die Arbeitsweise oder die Arbeitsorganisation durch Maschinen oder andere technische Einrichtungen oder durch serienmässige Verrichtungen bestimmt werden

und

  • für die Herstellung, Verarbeitung oder Behandlung von Gütern oder für die Erzeugung, Umwandlung oder Übertragung von Energie wenigstens sechs Arbeitnehmer beschäftigt werden

oder

  • die Arbeitsweise oder die Arbeitsorganisation wesentlich durch automatisierte Verfahren bestimmt werden

oder

  • Leben oder Gesundheit der Arbeitnehmer besonderen Gefahren ausgesetzt sind

 

Kommentaren

  • Ebenfalls als industrielle Betriebe betrachtet werden:
    • Betriebe der Wasserversorgung
    • Bertriebe der Abwasserreinigung
    • Gaswerke
    • Elektrizitätswerke, mit Einschluss der Unterwerke
    • Atomanlagen
    • Pump- und Speicherwerke von Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- und Treibstoffe
  • Fallen nicht in Betracht gür die Berrechnung der Mindestzahl der Arbeitnehmer
    • das technische und kaufmännische Büropersonal
    • die Arbeitnehmer, die nicht für die Herstellung, Verarbeitung oder Behandlung von Gütern oder für die Erzeugung, Umwandlung oder Übertragung von Energie beschäftigt sind
    • Lehrlinge
    • Volontäre
    • Praktikanten
    • Personen, die nur vorübergehend im Betrieb tätig sind
    • die überwiegend ausserhalb des industriellen Betriebes beschäftigten Arbeitnehmer

 

Nicht industrielle Betriebe

Alle Betriebe die der Defeinition des industriellen Betriebe nicht unterstellt sind, sind sogenannte nicht-industrielle Betriebe.

 

Kommentar

Einige durch das Bundes-Arbeitsggesetz vorgeschriebene Regeln unterscheiden ob es sich um industrielle Betriebe oder nicht industrielle Betriebe handelt. Siehe nachfolgende Tabelle.

Unterschiede zwischen industriellen und nicht industriellen Betrieben

  Industrielle Betriebe Nicht industrielle Betriebe
wöchentliche Höchstarbeitszeit 45 Stunden 50 Stunden
Jährliche Uebertzeitsarbeit 170 Stunden 140 Stunden
Plangenehmigung ja keine*

*In gewissen Kantonen (z.B. GE, NE, JU, FR) muss bei der kantonalen Behörde um die Genehmigung der geplanten Anlage nachgesucht werden, wenn ein nicht industrieller Betrieb errichtet oder umgestaltet werden soll.. Diese holt den Bericht der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt ein. Die im Bericht ausdrücklich als Weisungen bezeichneten Anträge werden von der kantonalen Behörde als Auflagen in die Plangenehmigung aufgenommen. Entspricht die geplante Anlage den Vorschriften, so genehmigt die kantonale Behörde die Pläne, nötigenfalls mit der Auflage, dass besondere Schutzmassnahmen zu treffen sind. Es ist ein wirksames Vorbeugeelement, das spätere Eingriffe  amBau vermeidet und somit Zeit, Geld und Nerven  spart.