Industrielle Betriebe
Art. 5 Ab. 2 ArG und 28 bis 31 ArGV4
Definition
die Arbeitsweise oder die Arbeitsorganisation durch Maschinen oder andere technische Einrichtungen oder durch serienmässige Verrichtungen bestimmt werden und für die Herstellung, Verarbeitung oder Behandlung von Gütern oder für die Erzeugung, Umwandlung oder Übertragung von Energie wenigstens sechs Arbeitnehmer beschäftigt werden, oder
b.
die Arbeitsweise oder die Arbeitsorganisation wesentlich durch automatisierte Verfahren bestimmt werden, oder
c.
Leben oder Gesundheit der Arbeitnehmer besonderen Gefahren ausgesetzt sind
Als industrielle Betriebe im Sinne des Gesetzes gelten Betriebe mit fester Anlage von dauerndem Charakter für die Herstellung, Verarbeitung oder Behandlung von Gütern oder für die Erzeugung, Umwandlung oder Übertragung von Energie, sofern:
-
die Arbeitsweise oder die Arbeitsorganisation durch Maschinen oder andere technische Einrichtungen oder durch serienmässige Verrichtungen bestimmt werden
und
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für die Herstellung, Verarbeitung oder Behandlung von Gütern oder für die Erzeugung, Umwandlung oder Übertragung von Energie wenigstens sechs Arbeitnehmer beschäftigt werden
oder
-
die Arbeitsweise oder die Arbeitsorganisation wesentlich durch automatisierte Verfahren bestimmt werden
oder
-
Leben oder Gesundheit der Arbeitnehmer besonderen Gefahren ausgesetzt sind
Kommentaren
- Ebenfalls als industrielle Betriebe betrachtet werden:
- Betriebe der Wasserversorgung
- Bertriebe der Abwasserreinigung
- Gaswerke
- Elektrizitätswerke, mit Einschluss der Unterwerke
- Atomanlagen
- Pump- und Speicherwerke von Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- und Treibstoffe
- Fallen nicht in Betracht gür die Berrechnung der Mindestzahl der Arbeitnehmer
- das technische und kaufmännische Büropersonal
- die Arbeitnehmer, die nicht für die Herstellung, Verarbeitung oder Behandlung von Gütern oder für die Erzeugung, Umwandlung oder Übertragung von Energie beschäftigt sind
- Lehrlinge
- Volontäre
- Praktikanten
- Personen, die nur vorübergehend im Betrieb tätig sind
- die überwiegend ausserhalb des industriellen Betriebes beschäftigten Arbeitnehmer
Nicht industrielle Betriebe
Alle Betriebe die der Defeinition des industriellen Betriebe nicht unterstellt sind, sind sogenannte nicht-industrielle Betriebe.
Kommentar
Einige durch das Bundes-Arbeitsggesetz vorgeschriebene Regeln unterscheiden ob es sich um industrielle Betriebe oder nicht industrielle Betriebe handelt. Siehe nachfolgende Tabelle.
Unterschiede zwischen industriellen und nicht industriellen Betrieben
Industrielle Betriebe | Nicht industrielle Betriebe | |
---|---|---|
wöchentliche Höchstarbeitszeit | 45 Stunden | 50 Stunden |
Jährliche Uebertzeitsarbeit | 170 Stunden | 140 Stunden |
Plangenehmigung | ja | keine* |
*In gewissen Kantonen (z.B. GE, NE, JU, FR) muss bei der kantonalen Behörde um die Genehmigung der geplanten Anlage nachgesucht werden, wenn ein nicht industrieller Betrieb errichtet oder umgestaltet werden soll.. Diese holt den Bericht der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt ein. Die im Bericht ausdrücklich als Weisungen bezeichneten Anträge werden von der kantonalen Behörde als Auflagen in die Plangenehmigung aufgenommen. Entspricht die geplante Anlage den Vorschriften, so genehmigt die kantonale Behörde die Pläne, nötigenfalls mit der Auflage, dass besondere Schutzmassnahmen zu treffen sind. Es ist ein wirksames Vorbeugeelement, das spätere Eingriffe amBau vermeidet und somit Zeit, Geld und Nerven spart.