Sonderbestimmungen betreffend Betriebe der Energie- und Wasserversorgung

 

Bemerkung

 

Die untergenannten Sonderbestimmungen gelten für die Kategorien von Betrieben und Arbeitnehmern die im Titel erwähnt sind. Gültig sind alle anderen Gesetzbestimmungen die unter keine Sonderbestimmungen liegen. Zum Beispiel: Anrecht auf eine medizinische Untersuchung bei regelmässiger und wiederkehrender Nachtarbeit sowie der Zeitzuschlag von 10% für regelmässige und wiederkehrende Nachtarbeit ist anwendbar.

Die untergenannten Sonderbestimmungen gelten für Betriebe der Energie- und Wasserversorgung und dessen Mitarbeitnehmer und Mitarbeitnehmerinnen.

 

Befreiung von der Bewilligungspflicht für die Sonntagesarbeit und für die auf einen Werktag fallenden gesetzlichen Feiertage – Art. 4 ArGV2

 

  • Befreiung von der Bewilligungspflicht für Nacht-, Sonntags- und ununterbrochener-Arbeit – Art.. 4 ArGV2