Sonderbestimmungen betreffend Bewachungs- und Überwachungspersonal
Bemerkung
Die untergenannten Sonderbestimmungen gelten für die Kategorien von Betrieben und Arbeitnehmern die im Titel erwähnt sind. Gültig sind alle anderen Gesetzbestimmungen die unter keine Sonderbestimmungen liegen. Zum Beispiel: Anrecht auf eine medizinische Untersuchung bei regelmässiger und wiederkehrender Nachtarbeit sowie der Zeitzuschlag von 10% für regelmässige und wiederkehrende Nachtarbeit ist anwendbar.
Die untergenannten Sonderbestimmungen gelten für Bewachungs- und Überwachungspersonal und dessen Mitarbeitnehmer und Mitarbeitnehmerinnen.
Befreiung von der Bewilligungspflicht für Nacht-, Sonntags- und ununterbrochener-Arbeit – Art.. 4 ArGV2
- die Nacht-, Sonntags- und ununterbrochener-Arbeit ist erlaubt
Verlängerung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit - Art. 6 ArGV2
- die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf in einzelnen Wochen um 4 Stunden verlängert werden
Bedingungen
- sofern sie im Durchschnitt von drei Wochen eingehalten wird
- im Durchschnitt des Kalenderjahres die Fünf-Tage-Woche gewährt wird
Bewilligung für Überzeitarbeit am Sonntag – Art. 8, Ab. 1 ArGV2
- Überzeitarbeit darf am Sonntag geleistet werden
Bedingungen
- die Voraussetzungen für am Sonntag geleistete Überzeitarbeit müssen berücksichtig sein
- Überzeitarbeit ist innert 14 Wochen durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen
Verlängerung der Nachtarbeit – Art. 10 Ab. 4 ArGV2
- bei Nachtarbeit darf die tägliche Arbeitszeit innert eines Zeitraumes von 13 Stunden höchstens 11 Stunden betragen
Bedingung
- sofern sie im Durchschnitt einer Kalenderwoche 9 Stunden nicht übersteigt
Reduzierung der freien Sonntage – Art. 12, Ab. 2 ArGV2
- im Kalenderjahr sind mindestens zwölf freie Sonntage zu gewähren. Sie können unregelmässig auf das Jahr verteilt werden
Bedingungen
- in den Wochen ohne freien Sonntag ist jedoch im Anschluss an die tägliche Ruhezeit eine wöchentliche Ruhezeit von 36 aufeinanderfolgenden Stunden zu gewähren.
- Kommentar; Die Mindestdauer der Ruhezeit ist also 36 Stunden + 11 Stunden = 47 Stunden Ruhezeit
Ersatzruhetag für Feiertagsarbeit – Art. 13 ArGV2
- die Ersatzruhe für Feiertagsarbeit darf für ein Kalenderjahr zusammengefasst gewährt werden