Sonderbestimmungen betreffend Veranstaltungsdienstleistungsbetriebe

 

Bemerkung

Die untergenannten Sonderbestimmungen gelten für die Kategorien von Betrieben und Arbeitnehmern die im Titel erwähnt sind. Gültig sind alle anderen Gesetzbestimmungen die unter keine Sonderbestimmungen liegen. Zum Beispiel: Anrecht auf eine medizinische Untersuchung bei regelmässiger und wiederkehrender Nachtarbeit sowie der Zeitzuschlag von 10% für regelmässige und wiederkehrende Nachtarbeit ist anwendbar.

Die untergenannten Sonderbestimmungen gelten für Veranstaltungsdienstleistungsbetriebe und die in ihnen beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen.

Veranstaltungsleistungdiensbetriebe sind Betriebe die Leistungen für die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen wie Tourneeproduktion, Festivals, Konzerte, Musicals, Marketingsanlässe, Versammlungen, Galaveranstaltungen oder Sportanlässe erbringen.

 

Befreiung von der Bewilligungspflicht für Nacht- und Sonntagsarbeit  – Art. 4 ArGV2

Die Nacht- und Sonntagsarbeit ist erlaubt soweit sie für den Auf- und Abbau von Veranstaltungen und deren Einrichtungen sowie für deren Bedienung und Unterhalt notwendig sind.

 

Verlängerung der Arbeitswoche – Art. 7, Ab. 1 ArGV2

Die einzelnen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen dürfen bis zu 11 aufeinanderfolgende Tage beschäftigt werden.

Bedingungen

  • unmittelbar im Anschluss daran müssen dreiaufeinanderfolgende Tage frei gewährt werden
  • im Durchschnitt des KalenderJahrs die fünftage Woche gewährt wird

ACHTUNG: diese Sonderbestimmung ist nur anwendbar aus Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen die bei einer länger dauernden zusammenhängenden Veranstaltung zum Einsatz gelangen. Artikel 7, Ab. 1 und Artikel 10 Ab. 4 dürfen

 

Dauer der Nachtarbeit – Art. 10 Ab. 4 ArGV2

Bei Nachtarbeit darf die tägliche Arbeitszeit innert eines Zeitraumes von 13 Stunden höchsten 11 Stunden betragen

Bedingungen

Die tägliche Arbeitszeit darf im Durchschnitt einer Kalenderwoche 9 Stunden nicht übersteigen

ACHTUNG: wird Art. 7, AB. 1 ArGV2 eingestzt (Verlängerung der Arbeitswoche) darf die im Art. 10, Ab. 4 ArGV2 Sonderbestimmung (Dauer der Nachtarbeit) nicht verwendet werden.

 

Verschiebung der Lage des Sonntages - Art. 11 ArGV2

Die Lage des Sonntagszeitraumes darf um höchstens 3 Stunden vor- oder nachverschoben werden.

 

Anzahl freie Sonntage – Art. 12, Ab. 1 ArGV2

Die 26 Sonntage des KalenderJahrs können unregelmässig auf das Jahr verteilt werden.

Bedingung

Im Zeitraum eines Kalenderquartals ist jedoch mindestens ein freier Sonntag zu gewähren

 

Ersatzruhetag für Feiertagsarbeit – Art. 13 ArGV2

Die Ersatzruhe für Feiertagsarbeit darf für ein Kalenderjahr zusammengefasst gewährt werden