Sonderbestimmungen betreffend Zirkusbetriebe

 

Bemerkung

Die untergenannten Sonderbestimmungen gelten für die Kategorien von Betrieben und Arbeitnehmern die im Titel erwähnt sind. Gültig sind alle anderen Gesetzbestimmungen die unter keine Sonderbestimmungen liegen. Zum Beispiel: Anrecht auf eine medizinische Untersuchung bei regelmässiger und wiederkehrender Nachtarbeit sowie der Zeitzuschlag von 10% für regelmässige und wiederkehrende Nachtarbeit ist anwendbar.

Die untergenannten Sonderbestimmungen gelten für Zirkusbetriebe und dessen Mitarbeitnehmer und Mitarbeitnehmerinnen.

 

Befreiung von der Bewilligungspflicht für Nacht- und Sonntagsarbeit  – Art. 4 ArGV2

  • die Nachtarbeit ist nur anwendbar für den Auf- und Abbau der Zelte, für die Tierpflege und den Weitertransport notwendig ist
  • Sonntagsarbeit ist erlaubt

 

Bewilligung für Überzeitarbeit am Sonntag – Art. 8, Ab. 1 ArGV2

  • Überzeitarbeit darf am Sonntag geleistet werden

 

Bedingungen

  • die Voraussetzungen für am Sonntag geleistete Überzeitarbeit müssen berücksichtig sein
  • Überzeitarbeit ist innert 14 Wochen durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen

 

Verkürzung der täglichen Ruhezeit – Art. 9 ArGV2

  • die Ruhezeit darf für erwachsene Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bis auf 9 Stunden herabgesetzt werden

 

Bedingung

  • sofern sie im Durchschnitt von zwei Wochen 12 Stunden beträgt.

 

Verlängerung der Nachtarbeit – Art. 10 Ab. 3 ArGV2

  • bei Nachtarbeit mit einem Arbeitsbeginn nach 4 Uhr oder einem Arbeitsschluss vor 1 Uhr darf die tägliche Arbeitszeit in einem Zeitraum von höchstens 17 Stunden liegen
  • beginnt die tägliche Arbeitszeit vor 5 Uhr oder endet sie nach 24 Uhr, so ist im Durchschnitt einer Kalenderwoche eine tägliche Ruhezeit von mindestens 12 Stunden zu gewähren. Die tägliche Ruhezeit zwischen zwei Arbeitseinsätzen muss dabei mindestens 8 Stunden betragen

 

Bedingung

  • nur anwendbar für Tätigkeiten zur Vermeidung oder Behebung von Betriebsstörungen im Flugbetrieb

 

Anzahl freie Sonntage – Art. 12, Ab. 2 ArGV2

  • im Kalenderjahr sind mindestens zwölf freie Sonntage zu gewähren. Sie können unregelmässig auf das Jahr verteilt werden sofern

 

Bedingung

  • in den Wochen ohne freien Sonntag ist jedoch im Anschluss an die tägliche Ruhezeit eine wöchentliche Ruhezeit von 36 aufeinanderfolgenden Stunden zu gewähren. Kommentar; Die Mindestdauer der Ruhezeit ist also 36 Stunden

Kommentar :die Mindestdauer der wöchentlichen Ruhezeitist also von 36 Stunden + 11 Stunden tägliche Ruhezeit = 47 Stunden

 

Ersatzruhetag für Feiertagsarbeit – Art. 13 ArGV2

  • die Ersatzruhe für Feiertagsarbeit darf für ein Kalenderjahr zusammengefasst gewährt werden

 

Kumulierung der wöchentlichen freien Halbtag – Art. 14, Ab. 1 ArGV2

  • Der wöchentliche freie Halbtag darf für einen Zeitraum von höchstens acht Wochen zusammenhängend gewährt werden