Sonderbestimmungen betreffend Banken, Effektenhandel, Börsen und deren Gemeinschaftswerke

 

Bemerkung

Die untergenannten Sonderbestimmungen gelten für die Kategorien von Betrieben und Arbeitnehmern die im Titel erwähnt sind. Gültig sind alle anderen Gesetzbestimmungen die unter keine Sonderbestimmungen liegen. Zum Beispiel: Anrecht auf eine medizinische Untersuchung bei  regelmässiger und wiederkehrender Nachtarbeit sowie der Zeitzuschlag von 10% für regelmässige und wiederkehrende Nachtarbeit ist anwendbar.

Die untergenannten Sonderbestimmungen gelten für Banken, Effektenhandel, Börsen und deren Gemeinschaftswerke und dessen Mitarbeitnehmer und Mitarbeitnehmerinnen.

 

Befreiung von der Bewilligungspflicht für die Nachtarbeit und für die auf einen Werktag fallenden gesetzlichen Feiertage - Art. 4 ArGV2

  • die Nacht- und Feiertagsarbeit ist erlaubt, sofern sie an einem Werktag anfallen

 

Bedingung

  • soweit Nacht- und Feiertagsarbeit für die Aufrechterhaltung des ununterbrochenen Funktionierens internationaler Zahlungsverkehrs-, Effektenhandels- und Abwicklungssysteme notwendig sind