Sonderbestimmungen betreffend Telekommunikationsbetriebe

 

Bemerkung

Die untergenannten Sonderbestimmungen gelten für die Kategorien von Betrieben und Arbeitnehmern die im Titel erwähnt sind. Gültig sind alle anderen Gesetzbestimmungen die unter keine Sonderbestimmungen liegen. Zum Beispiel: Anrecht auf eine medizinische Untersuchung bei regelmässiger und wiederkehrender Nachtarbeit sowie der Zeitzuschlag von 10% für regelmässige und wiederkehrende Nachtarbeit ist anwendbar.

Die untergenannten Sonderbestimmungen gelten fürTelekommunikationsbetriebe und dessen Mitarbeitnehmer und Mitarbeitnehmerinnen.

 

Befreiung von der Bewilligungspflicht für Nacht-, Sonntags- und ununterbrochener-Arbeit – Art. 4 ArGV2

  • die Nacht- und Sonntagsarbeit ist erlaubt.

 

Bedingung

  • soweit Nacht- und Sonntagsarbeit für die Aufrechterhaltung der angebotenen Fernmeldedienste notwendig sind.

 

Bemerkung : Telekommunikationsbetriebe sind Betriebe, die Anlagen zur Erbrindung von Fernmeldediensten betreiben.