Sonderbestimmungen betreffend Arzt-, Zahnarztpraxen
Bemerkung
Die untergenannten Sonderbestimmungen gelten für die Kategorien von Betrieben und Arbeitnehmern die im Titel erwähnt sind. Gültig sind alle anderen Gesetzbestimmungen die unter keine Sonderbestimmungen liegen. Zum Beispiel: Anrecht auf eine medizinische Untersuchung bei regelmässiger und wiederkehrender Nachtarbeit sowie der Zeitzuschlag von 10% für regelmässige und wiederkehrende Nachtarbeit ist anwendbar.
Die untergenannten Sonderbestimmungen gelten für Arzt-, Zahnarzt- und Tierarztpraxen und dessen Mitarbeitnehmer und Mitarbeitnehmerinnen.
Befreiung von der Bewilligungspflicht für Nacht- und Sonntagsarbeit – Art. 4 ArGV2
- die Nacht- und Sonntagsarbeit ist erlaubt.
Bestimmung
- soweit die Aufrechterhaltung von Notfalldiensten zu gewährleisten ist.